Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/12/0171

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16650 A/2005

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2004/12/0171

Entscheidungsdatum

22.06.2005

Index

63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BGBG 1993 §15 idF 1999/I/132;
BGBG 1993 §3 Z5;

Rechtssatz

Dem Gutachten der Gleichbehandlungskommission kommt lediglich die Bedeutung eines Beweismittels zu. Da keine Bindungswirkung vorgesehen ist, war die Behörde auch nicht daran gehindert, im zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren darzutun, dass der mit der gegenständlichen Funktion betraute Bewerber (entgegen der Ansicht der Gleichbehandlungskommission) auf Grund seiner (unter Berücksichtigung des eingeräumten Ermessensspielraumes bei ihrer Beurteilung) besseren Eignung zu Recht an erster Stelle gereiht wurde und das entsprechend zu begründen. Damit könnten auch allfällige im Reihungs- oder Ernennungsverfahren unterlaufene Begründungsmängel saniert werden. Die gegen die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Bescheides allein ins Treffen geführte Ansicht der Beamtin, wonach Schadenersatz bereits auf Grund einer Feststellung der Diskriminierung durch das Gutachten der Gleichbehandlungskommission zustehe, ohne dass diese von der Dienstbehörde überprüfbar wäre, ist somit verfehlt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120171.X08

Im RIS seit

02.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2012

Dokumentnummer

JWR_2004120171_20050622X08

Rechtssatz für 2004/12/0026

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2004/12/0026

Entscheidungsdatum

13.09.2006

Index

63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BGBG 1993 §15;
BGBG 1993 §3 Z5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/12/0171 E 22. Juni 2005 RS 8

Stammrechtssatz

Dem Gutachten der Gleichbehandlungskommission kommt lediglich die Bedeutung eines Beweismittels zu. Da keine Bindungswirkung vorgesehen ist, war die Behörde auch nicht daran gehindert, im zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren darzutun, dass der mit der gegenständlichen Funktion betraute Bewerber (entgegen der Ansicht der Gleichbehandlungskommission) auf Grund seiner (unter Berücksichtigung des eingeräumten Ermessensspielraumes bei ihrer Beurteilung) besseren Eignung zu Recht an erster Stelle gereiht wurde und das entsprechend zu begründen. Damit könnten auch allfällige im Reihungs- oder Ernennungsverfahren unterlaufene Begründungsmängel saniert werden. Die gegen die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Bescheides allein ins Treffen geführte Ansicht der Beamtin, wonach Schadenersatz bereits auf Grund einer Feststellung der Diskriminierung durch das Gutachten der Gleichbehandlungskommission zustehe, ohne dass diese von der Dienstbehörde überprüfbar wäre, ist somit verfehlt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004120026.X08

Im RIS seit

01.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011

Dokumentnummer

JWR_2004120026_20060913X08