Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
8
Geschäftszahl
2004/12/0026
Entscheidungsdatum
13.09.2006
Index
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
Norm
BGBG 1993 §15;
BGBG 1993 §3 Z5;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/12/0171 E 22. Juni 2005 RS 8
Stammrechtssatz
Dem Gutachten der Gleichbehandlungskommission kommt lediglich die Bedeutung eines Beweismittels zu. Da keine Bindungswirkung vorgesehen ist, war die Behörde auch nicht daran gehindert, im zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren darzutun, dass der mit der gegenständlichen Funktion betraute Bewerber (entgegen der Ansicht der Gleichbehandlungskommission) auf Grund seiner (unter Berücksichtigung des eingeräumten Ermessensspielraumes bei ihrer Beurteilung) besseren Eignung zu Recht an erster Stelle gereiht wurde und das entsprechend zu begründen. Damit könnten auch allfällige im Reihungs- oder Ernennungsverfahren unterlaufene Begründungsmängel saniert werden. Die gegen die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Bescheides allein ins Treffen geführte Ansicht der Beamtin, wonach Schadenersatz bereits auf Grund einer Feststellung der Diskriminierung durch das Gutachten der Gleichbehandlungskommission zustehe, ohne dass diese von der Dienstbehörde überprüfbar wäre, ist somit verfehlt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004120026.X08
Im RIS seit
01.11.2006
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011
Dokumentnummer
JWR_2004120026_20060913X08