Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2004/12/0025
Entscheidungsdatum
12.12.2008
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
Norm
BGBG 1993 §43;
VwRallg;
Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
99/12/0198 B 13. September 2001
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 62001CJ0380 5. Februar 2004
Rechtssatz
Der Wortlaut des § 43 B-GBG (in seiner Stammfassung) normierte das Frauenförderungsgebot, ohne die Möglichkeit zu eröffnen, im Rahmen des Ernennungsverfahrens abgesehen von der Eignung die besondere persönliche Lage aller Bewerberinnen und Bewerber zu berücksichtigen ("Öffnungsklausel"). Auch die ErläutRV zum B-GBG enthielten keinen Hinweis auf eine solche "Öffnungsklausel". Soweit die Beschwerde auf eine richtlinienkonforme Auslegung des B-GBG mit dem Ergebnis abzielt, dass besondere persönliche Umstände in die Beurteilung hätten Eingang finden müssen, stößt ein solcher Auslegungsversuch an die Grenze des Wortlautes des B-GBG, das weder in seinem § 43 noch an anderer Stelle eine Grundlage für die Annahme einer Öffnungsklausel bot (vgl. das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 30. Jänner 2001, 1 Ob 80/00x). Dieses Auslegungsergebnis findet seine Bestätigung in der Novellierung des § 43 B-GBG durch die Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten durch Einfügung einer solchen "Öffnungsklausel" und in den zitierten ErläutRV zu dieser Novelle.Der Wortlaut des Paragraph 43, B-GBG (in seiner Stammfassung) normierte das Frauenförderungsgebot, ohne die Möglichkeit zu eröffnen, im Rahmen des Ernennungsverfahrens abgesehen von der Eignung die besondere persönliche Lage aller Bewerberinnen und Bewerber zu berücksichtigen ("Öffnungsklausel"). Auch die ErläutRV zum B-GBG enthielten keinen Hinweis auf eine solche "Öffnungsklausel". Soweit die Beschwerde auf eine richtlinienkonforme Auslegung des B-GBG mit dem Ergebnis abzielt, dass besondere persönliche Umstände in die Beurteilung hätten Eingang finden müssen, stößt ein solcher Auslegungsversuch an die Grenze des Wortlautes des B-GBG, das weder in seinem Paragraph 43, noch an anderer Stelle eine Grundlage für die Annahme einer Öffnungsklausel bot vergleiche das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 30. Jänner 2001, 1 Ob 80/00x). Dieses Auslegungsergebnis findet seine Bestätigung in der Novellierung des Paragraph 43, B-GBG durch die Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten durch Einfügung einer solchen "Öffnungsklausel" und in den zitierten ErläutRV zu dieser Novelle.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut
des Gesetzes VwRallg3/2/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004120025.X05
Im RIS seit
22.01.2009
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012
Dokumentnummer
JWR_2004120025_20081212X05