Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/10/0223

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2004/10/0223

Entscheidungsdatum

29.03.2005

Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten

Norm

NatSchG Krnt 2002 §10 Abs3;
NatSchG Krnt 2002 §9 Abs1;

Rechtssatz

In der Verbesserung der Agrarstruktur kann ein öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, Krnt NatSchG 2002 gesehen werden, wenn die beantragte Bewilligung eine Maßnahme darstellt, deren nachhaltige Notwendigkeit für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung der Existenz des Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes zu bejahen ist vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 27. August 2002, Zl. 2000/10/0044 mwN). Hingegen liegt nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung. Vielmehr kommen nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004100223.X05

Im RIS seit

29.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2009

Dokumentnummer

JWR_2004100223_20050329X05

Rechtssatz für 2004/10/0226

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2004/10/0226

Entscheidungsdatum

29.03.2005

Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten

Norm

NatSchG Krnt 2002 §10 Abs3;
NatSchG Krnt 2002 §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/10/0223 E 29. März 2005 RS 5

Stammrechtssatz

In der Verbesserung der Agrarstruktur kann ein öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, Krnt NatSchG 2002 gesehen werden, wenn die beantragte Bewilligung eine Maßnahme darstellt, deren nachhaltige Notwendigkeit für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung der Existenz des Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes zu bejahen ist vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 27. August 2002, Zl. 2000/10/0044 mwN). Hingegen liegt nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung. Vielmehr kommen nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004100226.X05

Im RIS seit

29.04.2005

Dokumentnummer

JWR_2004100226_20050329X05

Rechtssatz für Ra 2016/10/0037

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/10/0037

Entscheidungsdatum

24.10.2017

Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten

Norm

NatSchG Krnt 2002 §10 Abs3;
NatSchG Krnt 2002 §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/10/0223 E 29. März 2005 RS 5

Stammrechtssatz

In der Verbesserung der Agrarstruktur kann ein öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, Krnt NatSchG 2002 gesehen werden, wenn die beantragte Bewilligung eine Maßnahme darstellt, deren nachhaltige Notwendigkeit für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung der Existenz des Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes zu bejahen ist vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 27. August 2002, Zl. 2000/10/0044 mwN). Hingegen liegt nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung. Vielmehr kommen nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016100037.L01

Im RIS seit

04.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2017

Dokumentnummer

JWR_2016100037_20171024L01