§ 17 Vlbg. SchischulG differenziert zwischen ortsansässigen Skischulen und nicht ortsansässigen, wobei es für die Anwendung des hier primär interessierenden § 17 Abs. 1 lit. a Vlbg. SchischulG bei den letzteren nicht darauf ankommt, ob es sich um Skischulen aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder um österreichische, nicht-ortsansässige Unternehmen handelt. Wenngleich die Vorschrift somit die Ausübung der Tätigkeit ohne die in Rede stehende Beschränkung nicht an ein Ansässigkeitserfordernis in dem Sinne knüpft, dass an den Sitz in jenem Mitgliedstaat angeknüpft würde, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll, und somit keine offen diskriminierende Regelung im eigentlichen Sinn darstellt (vgl. zu solchen Beschränkungen Holoubek, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Art. 49, Rn 68 ff, oder auch das Urteil des EuGH vom 29. April 1999, Rs. C-224/97, Ciola), trifft sie in einer Vielzahl von Fällen Dienstleister mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat, die sich auf die Dienstleistungsfreiheit berufen können. Sie trifft somit in einem ganz besonderen Maße Anbieter von Skiunterricht aus anderen EU-Mitgliedstaaten und könnte insofern als eine versteckt diskriminierende Norm angesehen werden (vgl. auch die Rechtsprechung des EuGH zu Werbeverboten für bestimmte Waren, EuGH 8. März 2001, Rs C-405/98, Gourmet, Slg. 2001, I-1795).Paragraph 17, Vlbg. SchischulG differenziert zwischen ortsansässigen Skischulen und nicht ortsansässigen, wobei es für die Anwendung des hier primär interessierenden Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, Vlbg. SchischulG bei den letzteren nicht darauf ankommt, ob es sich um Skischulen aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder um österreichische, nicht-ortsansässige Unternehmen handelt. Wenngleich die Vorschrift somit die Ausübung der Tätigkeit ohne die in Rede stehende Beschränkung nicht an ein Ansässigkeitserfordernis in dem Sinne knüpft, dass an den Sitz in jenem Mitgliedstaat angeknüpft würde, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll, und somit keine offen diskriminierende Regelung im eigentlichen Sinn darstellt vergleiche zu solchen Beschränkungen Holoubek, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Artikel 49,, Rn 68 ff, oder auch das Urteil des EuGH vom 29. April 1999, Rs. C-224/97, Ciola), trifft sie in einer Vielzahl von Fällen Dienstleister mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat, die sich auf die Dienstleistungsfreiheit berufen können. Sie trifft somit in einem ganz besonderen Maße Anbieter von Skiunterricht aus anderen EU-Mitgliedstaaten und könnte insofern als eine versteckt diskriminierende Norm angesehen werden vergleiche auch die Rechtsprechung des EuGH zu Werbeverboten für bestimmte Waren, EuGH 8. März 2001, Rs C-405/98, Gourmet, Slg. 2001, I-1795).