Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/10/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16565 A/2005

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

2004/10/0010

Entscheidungsdatum

28.02.2005

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E6J
L70508 Schischule Vorarlberg
59/04 EU - EWR

Norm

11997E049 EG Art49;
11997E050 EG Art50;
61998CJ0405 Gourmet International Products VORAB;
EURallg;
SchischulG Vlbg 2002 §13 Abs3;
SchischulG Vlbg 2002 §14;
SchischulG Vlbg 2002 §17 Abs1 lita;

Rechtssatz

Paragraph 17, Vlbg. SchischulG differenziert zwischen ortsansässigen Skischulen und nicht ortsansässigen, wobei es für die Anwendung des hier primär interessierenden Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, Vlbg. SchischulG bei den letzteren nicht darauf ankommt, ob es sich um Skischulen aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder um österreichische, nicht-ortsansässige Unternehmen handelt. Wenngleich die Vorschrift somit die Ausübung der Tätigkeit ohne die in Rede stehende Beschränkung nicht an ein Ansässigkeitserfordernis in dem Sinne knüpft, dass an den Sitz in jenem Mitgliedstaat angeknüpft würde, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll, und somit keine offen diskriminierende Regelung im eigentlichen Sinn darstellt vergleiche zu solchen Beschränkungen Holoubek, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Artikel 49,, Rn 68 ff, oder auch das Urteil des EuGH vom 29. April 1999, Rs. C-224/97, Ciola), trifft sie in einer Vielzahl von Fällen Dienstleister mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat, die sich auf die Dienstleistungsfreiheit berufen können. Sie trifft somit in einem ganz besonderen Maße Anbieter von Skiunterricht aus anderen EU-Mitgliedstaaten und könnte insofern als eine versteckt diskriminierende Norm angesehen werden vergleiche auch die Rechtsprechung des EuGH zu Werbeverboten für bestimmte Waren, EuGH 8. März 2001, Rs C-405/98, Gourmet, Slg. 2001, I-1795).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61998J0405 Gourmet International Products VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004100010.X09

Im RIS seit

01.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011

Dokumentnummer

JWR_2004100010_20050228X09