Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/10/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16565 A/2005

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2004/10/0010

Entscheidungsdatum

28.02.2005

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E6J
59/04 EU - EWR

Norm

11997E045 EG Art45;
11997E046 EG Art46;
11997E049 EG Art49;
11997E050 EG Art50;
11997E055 EG Art55;
61985CJ0352 Bond van Adverteerders VORAB;
61997CJ0224 Ciola VORAB;
61998CJ0067 Zenatti VORAB;
EURallg;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des EuGH sind unter den unter Artikel 49, EG fallenden Beschränkungen zu unterscheiden:

  • Strichaufzählung
    offene Diskriminierungen,
  • Strichaufzählung
    versteckte Diskriminierungen und
  • Strichaufzählung
    sonstige Beschränkungen, die dem aus Artikel 49, EG abgeleiteten immanenten Rechtfertigungsvorbehalt unterliegen vergleiche Holoubek, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Artikel 49,, Rn 63 und 64). Während offene Diskriminierungen, die explizit auf Grund der Staatsangehörigkeit unterscheiden oder eine Ansässigkeit im Ausübungsstaat erfordern, jedenfalls verboten sind, soweit nicht eine ausdrückliche vertragliche Ausnahmeregelung wie insbesondere Artikel 45 und Artikel 46, EG in Verbindung mit Artikel 55, EG, der diese Regelungen auch für die Dienstleistungsfreiheit für anwendbar erklärt, eingreift, und dies auch für versteckte Diskriminierungen gilt, sind sonstige Beschränkungen, auch wenn sie undifferenziert auf inländische wie ausländische Leistungserbringer angewendet werden, darauf hin zu untersuchen, ob sie nach den in der Rechtsprechung des EuGH entwickelten Kriterien gerechtfertigt werden können (Holoubek, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Artikel 49,, Rn 63, sowie EuGH 29. April 1999, Rs C-224/97, Ciola, Rdnr. 16, mit Hinweis auf EuGH 26. April 1988, Rs 352/85, Bond van Adverteerders u. a., Slg. 1988, 2085, Rdnr. 32). Auch solche unterschiedslos angewendete Regelungen, die eine Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit bedeuten, sind nur zulässig, wenn sie im EG-Vertrag ausdrücklich zugelassen sind oder entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofes aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt werden können (EuGH 21. Oktober 1999, Rs C-67/98, Zenatti, Rdnr. 28).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61985J0352 Bond van Adverteerders VORAB
EuGH 61997J0224 Ciola VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004100010.X07

Im RIS seit

01.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011

Dokumentnummer

JWR_2004100010_20050228X07