Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/09/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16046 A/2003

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2000/09/0029

Entscheidungsdatum

27.03.2003

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1;

Rechtssatz

Auch wenn ein bestimmter Baustil (hier: der in der gegenständlichen vom Architekten Jakob Norer entworfenen Villa zum Ausdruck kommende Historismus) durchaus kritisch betrachtet und sogar abgelehnt werden mag, so kann dies grundsätzlich an der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung eines Bauwerks, sowie - daraus abgeleitet - am öffentlichen Interesse an seiner Erhaltung nichts ändern, wenn man einmal erkannt hat, dass es sich dabei um ein besonderes Exemplar dieses Baustils (hier: um eine späthistoristische Villa des Baumeisters Jakob Norer in einem Stadtteil in Innsbruck) handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090029.X07

Im RIS seit

14.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2000090029_20030327X07

Rechtssatz für 2001/09/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2001/09/0010

Entscheidungsdatum

03.06.2004

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs8 idF 1999/I/170;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/09/0029 E 27. März 2003 RS 7 Hier: Auf ähnliche Weise kann auch im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg bestreiten, dass in seinem Objekt (Siberschlössl - Wohnhaus des Malers Alfons Siber) in den von Alfons Siber vorgenommenen Umgestaltungen die Kulturbewegung um Arthur von Wallpach einen besonderen kulturhistorischen Ausdruck gefunden hat.

Stammrechtssatz

Auch wenn ein bestimmter Baustil (hier: der in der gegenständlichen vom Architekten Jakob Norer entworfenen Villa zum Ausdruck kommende Historismus) durchaus kritisch betrachtet und sogar abgelehnt werden mag, so kann dies grundsätzlich an der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung eines Bauwerks, sowie - daraus abgeleitet - am öffentlichen Interesse an seiner Erhaltung nichts ändern, wenn man einmal erkannt hat, dass es sich dabei um ein besonderes Exemplar dieses Baustils (hier: um eine späthistoristische Villa des Baumeisters Jakob Norer in einem Stadtteil in Innsbruck) handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090010.X02

Im RIS seit

07.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2011

Dokumentnummer

JWR_2001090010_20040603X02

Rechtssatz für 2004/09/0061

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2004/09/0061

Entscheidungsdatum

06.03.2008

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/09/0029 E 27. März 2003 RS 7 (Hier lautet der erste Klammerausdruck: "(hier: der in der gegenständlichen Villa zum Ausdruck kommende Historismus)"; hier ohne den zweiten Klammerausdruck.)

Stammrechtssatz

Auch wenn ein bestimmter Baustil (hier: der in der gegenständlichen vom Architekten Jakob Norer entworfenen Villa zum Ausdruck kommende Historismus) durchaus kritisch betrachtet und sogar abgelehnt werden mag, so kann dies grundsätzlich an der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung eines Bauwerks, sowie - daraus abgeleitet - am öffentlichen Interesse an seiner Erhaltung nichts ändern, wenn man einmal erkannt hat, dass es sich dabei um ein besonderes Exemplar dieses Baustils (hier: um eine späthistoristische Villa des Baumeisters Jakob Norer in einem Stadtteil in Innsbruck) handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004090061.X02

Im RIS seit

11.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008

Dokumentnummer

JWR_2004090061_20080306X02

Rechtssatz für 2008/05/0165

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2008/05/0165

Entscheidungsdatum

15.12.2009

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §85 Abs3;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/09/0029 E 27. März 2003 VwSlg 16046 A/2003 RS 7 (hier: betreffend den Wiener Donauturm)

Stammrechtssatz

Auch wenn ein bestimmter Baustil (hier: der in der gegenständlichen vom Architekten Jakob Norer entworfenen Villa zum Ausdruck kommende Historismus) durchaus kritisch betrachtet und sogar abgelehnt werden mag, so kann dies grundsätzlich an der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung eines Bauwerks, sowie - daraus abgeleitet - am öffentlichen Interesse an seiner Erhaltung nichts ändern, wenn man einmal erkannt hat, dass es sich dabei um ein besonderes Exemplar dieses Baustils (hier: um eine späthistoristische Villa des Baumeisters Jakob Norer in einem Stadtteil in Innsbruck) handelt.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008050165.X01

Im RIS seit

21.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2010

Dokumentnummer

JWR_2008050165_20091215X01