Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2008/05/0165
Entscheidungsdatum
15.12.2009
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr §85 Abs3;
BauRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/09/0029 E 27. März 2003 VwSlg 16046 A/2003 RS 7
(hier: betreffend den Wiener Donauturm)
Stammrechtssatz
Auch wenn ein bestimmter Baustil (hier: der in der gegenständlichen vom Architekten Jakob Norer entworfenen Villa zum Ausdruck kommende Historismus) durchaus kritisch betrachtet und sogar abgelehnt werden mag, so kann dies grundsätzlich an der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung eines Bauwerks, sowie - daraus abgeleitet - am öffentlichen Interesse an seiner Erhaltung nichts ändern, wenn man einmal erkannt hat, dass es sich dabei um ein besonderes Exemplar dieses Baustils (hier: um eine späthistoristische Villa des Baumeisters Jakob Norer in einem Stadtteil in Innsbruck) handelt.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050165.X01
Im RIS seit
21.01.2010
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2010
Dokumentnummer
JWR_2008050165_20091215X01