Dem Versicherungsträger steht von Amts wegen eine Feststellung nach § 194a GSVG nicht offen, weil die genannte Gesetzesstelle nur auf Antrag die Feststellung zulässt, ob die im § 2 Abs. 1 Z. 4 erster Satz GSVG genannten Voraussetzungen vorliegen. Es handelt sich um eine Feststellung von Tatbestandselementen der Pflichtversicherung, die ohne die ausdrückliche Ermächtigung im § 194a GSVG einer gesonderten bescheidmäßigen Feststellung gar nicht zugänglich wären (Hinweis E 25.5.2005, 2002/08/0122).Dem Versicherungsträger steht von Amts wegen eine Feststellung nach Paragraph 194 a, GSVG nicht offen, weil die genannte Gesetzesstelle nur auf Antrag die Feststellung zulässt, ob die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, erster Satz GSVG genannten Voraussetzungen vorliegen. Es handelt sich um eine Feststellung von Tatbestandselementen der Pflichtversicherung, die ohne die ausdrückliche Ermächtigung im Paragraph 194 a, GSVG einer gesonderten bescheidmäßigen Feststellung gar nicht zugänglich wären (Hinweis E 25.5.2005, 2002/08/0122).