Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
2004/07/0156
Entscheidungsdatum
18.11.2004
Index
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
ALSAG 1989 §10 Abs1 Z2;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2 idF 1996/201;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/07/0173 E 22. April 2004 RS 10
(hier ohne den letzten Satz)
Stammrechtssatz
Aus dem engen Zusammenhang, den der Gesetzgeber zwischen Verfüllung/Anpassung und übergeordneter Baumaßnahme hergestellt hat, ergibt sich, dass die übergeordnete Baumaßnahme zur Verwertung/Verwendung des Abfalls gehört. Für sie gilt daher auch, dass sie eine "zulässige" Verwendung/Verwertung sein muss. Es muss daher auch die übergeordnete Baumaßnahme mit der Rechtsordnung im Einklang stehen, wozu auch das Vorliegen allenfalls erforderlicher Bewilligungen, Anzeigen, Nichtuntersagungen etc gehört. Ebenso wie bei der Verfüllung/Anpassung selbst kann dem Gesetzgeber auch bei der von ihm für die Beitragsbefreiung geforderten Einbettung der Verfüllung/Anpassung in eine übergeordnete Baumaßnahme nicht unterstellt werden, er habe die Verwendung oder Verwertung von Abfall für eine nicht der Rechtsordnung entsprechende übergeordnete Baumaßnahme durch Beitragsbefreiung privilegieren wollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004070156.X06
Dokumentnummer
JWR_2004070156_20041118X06