Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/07/0173

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16353 A/2004

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

2003/07/0173

Entscheidungsdatum

22.04.2004

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs1 Z2 idF 1998/I/151;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Aus dem engen Zusammenhang, den der Gesetzgeber zwischen Verfüllung/Anpassung und übergeordneter Baumaßnahme hergestellt hat, ergibt sich, dass die übergeordnete Baumaßnahme zur Verwertung/Verwendung des Abfalls gehört. Für sie gilt daher auch, dass sie eine "zulässige" Verwendung/Verwertung sein muss. Es muss daher auch die übergeordnete Baumaßnahme mit der Rechtsordnung im Einklang stehen, wozu auch das Vorliegen allenfalls erforderlicher Bewilligungen, Anzeigen, Nichtuntersagungen etc gehört. Ebenso wie bei der Verfüllung/Anpassung selbst kann dem Gesetzgeber auch bei der von ihm für die Beitragsbefreiung geforderten Einbettung der Verfüllung/Anpassung in eine übergeordnete Baumaßnahme nicht unterstellt werden, er habe die Verwendung oder Verwertung von Abfall für eine nicht der Rechtsordnung entsprechende übergeordnete Baumaßnahme durch Beitragsbefreiung privilegieren wollen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070173.X10

Im RIS seit

14.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2016

Dokumentnummer

JWR_2003070173_20040422X10

Rechtssatz für 2004/07/0156

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2004/07/0156

Entscheidungsdatum

18.11.2004

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs1 Z2;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2 idF 1996/201;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/07/0173 E 22. April 2004 RS 10 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Aus dem engen Zusammenhang, den der Gesetzgeber zwischen Verfüllung/Anpassung und übergeordneter Baumaßnahme hergestellt hat, ergibt sich, dass die übergeordnete Baumaßnahme zur Verwertung/Verwendung des Abfalls gehört. Für sie gilt daher auch, dass sie eine "zulässige" Verwendung/Verwertung sein muss. Es muss daher auch die übergeordnete Baumaßnahme mit der Rechtsordnung im Einklang stehen, wozu auch das Vorliegen allenfalls erforderlicher Bewilligungen, Anzeigen, Nichtuntersagungen etc gehört. Ebenso wie bei der Verfüllung/Anpassung selbst kann dem Gesetzgeber auch bei der von ihm für die Beitragsbefreiung geforderten Einbettung der Verfüllung/Anpassung in eine übergeordnete Baumaßnahme nicht unterstellt werden, er habe die Verwendung oder Verwertung von Abfall für eine nicht der Rechtsordnung entsprechende übergeordnete Baumaßnahme durch Beitragsbefreiung privilegieren wollen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070156.X06

Im RIS seit

15.12.2004

Dokumentnummer

JWR_2004070156_20041118X06