Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2004/07/0153
Entscheidungsdatum
21.10.2004
Index
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
ALSAG 1989 §10 Abs1 Z2 idF 1998/I/151;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2 idF 1996/201;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/07/0173 E 22. April 2004 RS 4
Stammrechtssatz
Eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen iSd ALSAG 1989 setzt nicht nur voraus, dass die Materialien für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden können, sondern auch, dass die für diese Verwendung oder Verwertung allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen (etwa Bewilligungen nach dem WRG 1959 oder nach den jeweiligen Bauvorschriften), Anzeigen, Nichtuntersagungen etc vorliegen. Dem Gesetzgeber des ALSAG 1989 kann nämlich nicht unterstellt werden, er habe eine Verwendung oder Verwertung von Abfällen, die der Rechtsordnung widerspricht, privilegieren wollen, indem er sie von der Beitragspflicht ausgenommen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004070153.X05
Im RIS seit
15.11.2004
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2013
Dokumentnummer
JWR_2004070153_20041021X05