Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/07/0173

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16353 A/2004

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2003/07/0173

Entscheidungsdatum

22.04.2004

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs1 Z2 idF 1998/I/151;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen iSd ALSAG 1989 setzt nicht nur voraus, dass die Materialien für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden können, sondern auch, dass die für diese Verwendung oder Verwertung allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen (etwa Bewilligungen nach dem WRG 1959 oder nach den jeweiligen Bauvorschriften), Anzeigen, Nichtuntersagungen etc vorliegen. Dem Gesetzgeber des ALSAG 1989 kann nämlich nicht unterstellt werden, er habe eine Verwendung oder Verwertung von Abfällen, die der Rechtsordnung widerspricht, privilegieren wollen, indem er sie von der Beitragspflicht ausgenommen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070173.X04

Im RIS seit

14.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2016

Dokumentnummer

JWR_2003070173_20040422X04

Rechtssatz für 2001/07/0110

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2001/07/0110

Entscheidungsdatum

08.07.2004

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs1 Z2;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2 idF 1996/201;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/07/0173 E 22. April 2004 RS 4 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen iSd ALSAG 1989 setzt nicht nur voraus, dass die Materialien für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden können, sondern auch, dass die für diese Verwendung oder Verwertung allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen (etwa Bewilligungen nach dem WRG 1959 oder nach den jeweiligen Bauvorschriften), Anzeigen, Nichtuntersagungen etc vorliegen. Dem Gesetzgeber des ALSAG 1989 kann nämlich nicht unterstellt werden, er habe eine Verwendung oder Verwertung von Abfällen, die der Rechtsordnung widerspricht, privilegieren wollen, indem er sie von der Beitragspflicht ausgenommen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001070110.X07

Im RIS seit

09.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2001070110_20040708X07

Rechtssatz für 2004/07/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2004/07/0153

Entscheidungsdatum

21.10.2004

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs1 Z2 idF 1998/I/151;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2 idF 1996/201;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/07/0173 E 22. April 2004 RS 4

Stammrechtssatz

Eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen iSd ALSAG 1989 setzt nicht nur voraus, dass die Materialien für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden können, sondern auch, dass die für diese Verwendung oder Verwertung allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen (etwa Bewilligungen nach dem WRG 1959 oder nach den jeweiligen Bauvorschriften), Anzeigen, Nichtuntersagungen etc vorliegen. Dem Gesetzgeber des ALSAG 1989 kann nämlich nicht unterstellt werden, er habe eine Verwendung oder Verwertung von Abfällen, die der Rechtsordnung widerspricht, privilegieren wollen, indem er sie von der Beitragspflicht ausgenommen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070153.X05

Im RIS seit

15.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2013

Dokumentnummer

JWR_2004070153_20041021X05

Rechtssatz für 2004/07/0156

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2004/07/0156

Entscheidungsdatum

18.11.2004

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs1 Z2;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2 idF 1996/201;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/07/0173 E 22. April 2004 RS 4 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen iSd ALSAG 1989 setzt nicht nur voraus, dass die Materialien für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden können, sondern auch, dass die für diese Verwendung oder Verwertung allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen (etwa Bewilligungen nach dem WRG 1959 oder nach den jeweiligen Bauvorschriften), Anzeigen, Nichtuntersagungen etc vorliegen. Dem Gesetzgeber des ALSAG 1989 kann nämlich nicht unterstellt werden, er habe eine Verwendung oder Verwertung von Abfällen, die der Rechtsordnung widerspricht, privilegieren wollen, indem er sie von der Beitragspflicht ausgenommen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070156.X02

Im RIS seit

15.12.2004

Dokumentnummer

JWR_2004070156_20041118X02