Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/07/0141

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16977 A/2006

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2004/07/0141

Entscheidungsdatum

06.07.2006

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §4 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §4 Z3 idF 1996/201;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach Paragraph 4, Ziffer 3, ALSAG 1989 haftet als Beitragsschuldner derjenige, der die Geländeverfüllung vornimmt. Hiebei kommt es darauf an, wer die Verfüllungstätigkeit veranlasst und in wessen Verantwortung sie vorgenommen wurde. Wie den Materialien zur ALSAG-Novelle BGBl 1996/201 Regierungsvorlage 72 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode, "Zu Artikel 87 Ziffer 4,) zu entnehmen ist, sollte mit dieser Novellierung klargestellt werden, dass als veranlassende Personen jene Personen anzusehen seien, in deren Verantwortung die Tätigkeit vorgenommen wird, und jene Personen, die illegale Verfüllungen oder Ablagerungen auf ihrer Liegenschaft geduldet haben, als Beitragsschuldner anzusehen seien. Sollten von der Beitragsschuld für einen bestimmten Anfall mehrere Personen betroffen sein, so sei grundsätzlich der Reihenfolge des Paragraph 4, legcit zu folgen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004070141.X01

Im RIS seit

28.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2015

Dokumentnummer

JWR_2004070141_20060706X01

Rechtssatz für 2006/07/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17715 A/2009

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

2006/07/0105

Entscheidungsdatum

25.06.2009

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §4 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §4 Z3 idF 1996/201;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/07/0141 E 6. Juli 2006 VwSlg 16977 A/2006 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 4, Ziffer 3, ALSAG 1989 haftet als Beitragsschuldner derjenige, der die Geländeverfüllung vornimmt. Hiebei kommt es darauf an, wer die Verfüllungstätigkeit veranlasst und in wessen Verantwortung sie vorgenommen wurde. Wie den Materialien zur ALSAG-Novelle BGBl 1996/201 Regierungsvorlage 72 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode, "Zu Artikel 87 Ziffer 4,) zu entnehmen ist, sollte mit dieser Novellierung klargestellt werden, dass als veranlassende Personen jene Personen anzusehen seien, in deren Verantwortung die Tätigkeit vorgenommen wird, und jene Personen, die illegale Verfüllungen oder Ablagerungen auf ihrer Liegenschaft geduldet haben, als Beitragsschuldner anzusehen seien. Sollten von der Beitragsschuld für einen bestimmten Anfall mehrere Personen betroffen sein, so sei grundsätzlich der Reihenfolge des Paragraph 4, legcit zu folgen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006070105.X12

Im RIS seit

06.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Dokumentnummer

JWR_2006070105_20090625X12