Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/07/0041

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17164 A/2007

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2004/07/0041

Entscheidungsdatum

29.03.2007

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

VerpackV 1996 §3 Abs6 Z2;
VerpackV 1996 Anl3;

Rechtssatz

Dass der Tatbestand des Paragraph 3, Absatz 6, Ziffer 2, VerpackV 1996 nur erfüllt wäre, wenn ein Verstoß gegen alle darin genannten Tatbestandselemente vorliegt, ergibt sich aus dieser Bestimmung nicht. Strafbar ist vielmehr die nicht erfolgte Erfassung und nachfolgende Unterlassung der Übermittlung des entsprechenden Nachweises der Rücknahme der entsprechenden Verpackungen. Der Nachweis hat die Angaben gemäß Anlage 3 der VerpackV 1996 zu enthalten. Diese stehen insofern nicht in direktem Zusammenhang mit der nachfolgenden Verwertung, weil sich die entsprechenden Angaben lediglich auf die zurückgenommenen Verpackungen beziehen. Der Tatvorwurf der unterlassenen Meldung ist also in Zusammenhang mit Anlage 3 losgelöst von einer Verwertung strafbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004070041.X05

Im RIS seit

14.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2015

Dokumentnummer

JWR_2004070041_20070329X05