Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 17164 A/2007
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2004/07/0041
Entscheidungsdatum
29.03.2007
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
VerpackV 1996 §3 Abs6 Z2;
VerpackV 1996 Anl3;
Rechtssatz
Dass der Tatbestand des § 3 Abs 6 Z 2 VerpackV 1996 nur erfüllt wäre, wenn ein Verstoß gegen alle darin genannten Tatbestandselemente vorliegt, ergibt sich aus dieser Bestimmung nicht. Strafbar ist vielmehr die nicht erfolgte Erfassung und nachfolgende Unterlassung der Übermittlung des entsprechenden Nachweises der Rücknahme der entsprechenden Verpackungen. Der Nachweis hat die Angaben gemäß Anlage 3 der VerpackV 1996 zu enthalten. Diese stehen insofern nicht in direktem Zusammenhang mit der nachfolgenden Verwertung, weil sich die entsprechenden Angaben lediglich auf die zurückgenommenen Verpackungen beziehen. Der Tatvorwurf der unterlassenen Meldung ist also in Zusammenhang mit Anlage 3 losgelöst von einer Verwertung strafbar.Dass der Tatbestand des Paragraph 3, Absatz 6, Ziffer 2, VerpackV 1996 nur erfüllt wäre, wenn ein Verstoß gegen alle darin genannten Tatbestandselemente vorliegt, ergibt sich aus dieser Bestimmung nicht. Strafbar ist vielmehr die nicht erfolgte Erfassung und nachfolgende Unterlassung der Übermittlung des entsprechenden Nachweises der Rücknahme der entsprechenden Verpackungen. Der Nachweis hat die Angaben gemäß Anlage 3 der VerpackV 1996 zu enthalten. Diese stehen insofern nicht in direktem Zusammenhang mit der nachfolgenden Verwertung, weil sich die entsprechenden Angaben lediglich auf die zurückgenommenen Verpackungen beziehen. Der Tatvorwurf der unterlassenen Meldung ist also in Zusammenhang mit Anlage 3 losgelöst von einer Verwertung strafbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004070041.X05
Im RIS seit
14.05.2007
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2015
Dokumentnummer
JWR_2004070041_20070329X05