Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/05/0251

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16826 A/2006

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2004/05/0251

Entscheidungsdatum

31.01.2006

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO Wr §60 Abs1 lita;
BauO Wr §81 Abs2;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Beim betreffenden Liftturm handelt es sich um ein Bauwerk, welches eindeutig den Gebäudebegriff des Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz Wr BauO erfüllt. Der Umstand, dass der (laut Grundrissplan Erdgeschoß im Abstand von 1,5 m vom Hauptgebäude zu errichtende) Liftturm im zweiten Stock und im ersten Dachgeschoß mit dem Hauptgebäude brückenartig verbunden ist, ändert nichts daran, dass er vier Außenwände und ein Dach hat und als selbstständiger Baukörper in Erscheinung tritt vergleiche E vom 22. Juni 1993, Zl. 93/05/0030). Die Fassaden des Liftturms sind keine Fronten des Hauptgebäudes; für ihre Einbeziehung in die Höhenberechnung bietet Paragraph 81, Absatz 2, Wr BauO keine Grundlage. Dieser selbständige Baukörper hat auch auf den Gebäudeumriss des Hauptgebäudes keinen Einfluss.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050251.X05

Im RIS seit

27.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2010

Dokumentnummer

JWR_2004050251_20060131X05