Beim betreffenden Liftturm handelt es sich um ein Bauwerk, welches eindeutig den Gebäudebegriff des § 60 Abs. 1 lit. a zweiter Satz Wr BauO erfüllt. Der Umstand, dass der (laut Grundrissplan Erdgeschoß im Abstand von 1,5 m vom Hauptgebäude zu errichtende) Liftturm im zweiten Stock und im ersten Dachgeschoß mit dem Hauptgebäude brückenartig verbunden ist, ändert nichts daran, dass er vier Außenwände und ein Dach hat und als selbstständiger Baukörper in Erscheinung tritt (vgl. E vom 22. Juni 1993, Zl. 93/05/0030). Die Fassaden des Liftturms sind keine Fronten des Hauptgebäudes; für ihre Einbeziehung in die Höhenberechnung bietet § 81 Abs. 2 Wr BauO keine Grundlage. Dieser selbständige Baukörper hat auch auf den Gebäudeumriss des Hauptgebäudes keinen Einfluss.Beim betreffenden Liftturm handelt es sich um ein Bauwerk, welches eindeutig den Gebäudebegriff des Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz Wr BauO erfüllt. Der Umstand, dass der (laut Grundrissplan Erdgeschoß im Abstand von 1,5 m vom Hauptgebäude zu errichtende) Liftturm im zweiten Stock und im ersten Dachgeschoß mit dem Hauptgebäude brückenartig verbunden ist, ändert nichts daran, dass er vier Außenwände und ein Dach hat und als selbstständiger Baukörper in Erscheinung tritt vergleiche E vom 22. Juni 1993, Zl. 93/05/0030). Die Fassaden des Liftturms sind keine Fronten des Hauptgebäudes; für ihre Einbeziehung in die Höhenberechnung bietet Paragraph 81, Absatz 2, Wr BauO keine Grundlage. Dieser selbständige Baukörper hat auch auf den Gebäudeumriss des Hauptgebäudes keinen Einfluss.