Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/05/0251

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16826 A/2006

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2004/05/0251

Entscheidungsdatum

31.01.2006

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §81 Abs1;
BauO Wr §81 Abs2;
BauO Wr §81 Abs4;
BauO Wr §81 Abs6;
BauRallg;

Rechtssatz

Bezüglich des Gebäudedaches ist der Umriss in Paragraph 81, Absatz 4, Wr BauO festgelegt. Aus der Einleitung des Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO ("Der nach den Absatz eins bis 5 zulässige Gebäudeumriss ...") ergibt sich, dass zunächst anhand der Kriterien der Abs. (hier) 2 und 4 leg. cit. der Umriss zu ermitteln ist; sodann kommt die Regelung zum Tragen, mit welchen raumbildenden oder nicht raumbildenden Gebäudeteilen dieser (schon ermittelte) Umriss überschritten werden darf. Damit ist es aber ausgeschlossen, die Seitenfläche der Gauben in die Flächen der Gebäudefronten einzubeziehen; ob und in welchem Umfang Gauben zulässig sind, ist allein anhand des Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO zu beurteilen. Dass die nicht raumbildenden Gebäudeteile und raumbildenden Dachaufbauten im Paragraph 81, Absatz eins,, nicht aber in Absatz 2, Wr BauO genannt sind, gebietet keineswegs die Berücksichtigung dieser Aufbauten bei Ermittlung der Gebäudehöhe, weil die Nichtberücksichtigung ausdrücklich im Absatz 6, dieser Bestimmung - sowohl für die Höhenberechnung nach Absatz eins, als auch für die Höhenberechnung nach Absatz 2, - normiert ist.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050251.X03

Im RIS seit

27.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2010

Dokumentnummer

JWR_2004050251_20060131X03