Bezüglich des Gebäudedaches ist der Umriss in § 81 Abs. 4 Wr BauO festgelegt. Aus der Einleitung des § 81 Abs. 6 Wr BauO ("Der nach den Abs. 1 bis 5 zulässige Gebäudeumriss ...") ergibt sich, dass zunächst anhand der Kriterien der Abs. (hier) 2 und 4 leg. cit. der Umriss zu ermitteln ist; sodann kommt die Regelung zum Tragen, mit welchen raumbildenden oder nicht raumbildenden Gebäudeteilen dieser (schon ermittelte) Umriss überschritten werden darf. Damit ist es aber ausgeschlossen, die Seitenfläche der Gauben in die Flächen der Gebäudefronten einzubeziehen; ob und in welchem Umfang Gauben zulässig sind, ist allein anhand des § 81 Abs. 6 Wr BauO zu beurteilen. Dass die nicht raumbildenden Gebäudeteile und raumbildenden Dachaufbauten im § 81 Abs. 1, nicht aber in Abs. 2 Wr BauO genannt sind, gebietet keineswegs die Berücksichtigung dieser Aufbauten bei Ermittlung der Gebäudehöhe, weil die Nichtberücksichtigung ausdrücklich im Abs. 6 dieser Bestimmung - sowohl für die Höhenberechnung nach Abs. 1 als auch für die Höhenberechnung nach Abs. 2 - normiert ist.Bezüglich des Gebäudedaches ist der Umriss in Paragraph 81, Absatz 4, Wr BauO festgelegt. Aus der Einleitung des Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO ("Der nach den Absatz eins bis 5 zulässige Gebäudeumriss ...") ergibt sich, dass zunächst anhand der Kriterien der Abs. (hier) 2 und 4 leg. cit. der Umriss zu ermitteln ist; sodann kommt die Regelung zum Tragen, mit welchen raumbildenden oder nicht raumbildenden Gebäudeteilen dieser (schon ermittelte) Umriss überschritten werden darf. Damit ist es aber ausgeschlossen, die Seitenfläche der Gauben in die Flächen der Gebäudefronten einzubeziehen; ob und in welchem Umfang Gauben zulässig sind, ist allein anhand des Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO zu beurteilen. Dass die nicht raumbildenden Gebäudeteile und raumbildenden Dachaufbauten im Paragraph 81, Absatz eins,, nicht aber in Absatz 2, Wr BauO genannt sind, gebietet keineswegs die Berücksichtigung dieser Aufbauten bei Ermittlung der Gebäudehöhe, weil die Nichtberücksichtigung ausdrücklich im Absatz 6, dieser Bestimmung - sowohl für die Höhenberechnung nach Absatz eins, als auch für die Höhenberechnung nach Absatz 2, - normiert ist.