Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/05/0174

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2004/05/0174

Entscheidungsdatum

14.10.2005

Index

L85004 Straßen Oberösterreich

Norm

LStG OÖ 1991 §32;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/05/0175

Rechtssatz

Das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem über das Begehren des Antragstellers, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Beschreibung ergibt, abzusprechen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2003, Zl. 2002/05/0307, und das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2003, Zl. 2001/05/1171). Dem Vorbringen, dass bestimmte bauliche Maßnahmen tatsächlich nicht durchgeführt und daher weniger Grundflächen von den tatsächlichen Baumaßnahmen in Anspruch genommen worden seien, kommt keine Bedeutung zu, da im gegenständlichen Verfahren ausschließlich von dem eingereichten Projekt auszugehen ist. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorbringens, dass Auflagen des Bewilligungsbescheides nicht erfüllt worden wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004050174.X03

Im RIS seit

10.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015

Dokumentnummer

JWR_2004050174_20051014X03

Rechtssatz für 2008/05/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2008/05/0067

Entscheidungsdatum

06.07.2010

Index

L85004 Straßen Oberösterreich

Norm

LStG OÖ 1991 §32;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/05/0174 E 14. Oktober 2005 RS 3 (hier: nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem über das Begehren des Antragstellers, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Beschreibung ergibt, abzusprechen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2003, Zl. 2002/05/0307, und das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2003, Zl. 2001/05/1171). Dem Vorbringen, dass bestimmte bauliche Maßnahmen tatsächlich nicht durchgeführt und daher weniger Grundflächen von den tatsächlichen Baumaßnahmen in Anspruch genommen worden seien, kommt keine Bedeutung zu, da im gegenständlichen Verfahren ausschließlich von dem eingereichten Projekt auszugehen ist. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorbringens, dass Auflagen des Bewilligungsbescheides nicht erfüllt worden wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008050067.X02

Im RIS seit

15.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010

Dokumentnummer

JWR_2008050067_20100706X02