Das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem über das Begehren des Antragstellers, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Beschreibung ergibt, abzusprechen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2003, Zl. 2002/05/0307, und das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2003, Zl. 2001/05/1171). Dem Vorbringen, dass bestimmte bauliche Maßnahmen tatsächlich nicht durchgeführt und daher weniger Grundflächen von den tatsächlichen Baumaßnahmen in Anspruch genommen worden seien, kommt keine Bedeutung zu, da im gegenständlichen Verfahren ausschließlich von dem eingereichten Projekt auszugehen ist. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorbringens, dass Auflagen des Bewilligungsbescheides nicht erfüllt worden wären.Das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem über das Begehren des Antragstellers, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Beschreibung ergibt, abzusprechen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2003, Zl. 2002/05/0307, und das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2003, Zl. 2001/05/1171). Dem Vorbringen, dass bestimmte bauliche Maßnahmen tatsächlich nicht durchgeführt und daher weniger Grundflächen von den tatsächlichen Baumaßnahmen in Anspruch genommen worden seien, kommt keine Bedeutung zu, da im gegenständlichen Verfahren ausschließlich von dem eingereichten Projekt auszugehen ist. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorbringens, dass Auflagen des Bewilligungsbescheides nicht erfüllt worden wären.