Auch in dem Fall, dass eine Eisenbahnkreuzung gemäß § 6 EisbKrV 1961 durch Andreaskreuze und Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert ist, ist das Bestehen eines Sichtraumes bzw dessen Einschränkung relevant. Da eine Sicherung nach § 6 EisbKrV 1961 einen bestimmten Sichtraum erfordert (vgl § 6 Abs 2 EisbKrV 1961 und § 1 lit b, c und e EisbKrV 1961), kann die Einschränkung des Sichtraumes iSd § 39 Abs 1 EisenbahnG 1957 relevant sein kann.Auch in dem Fall, dass eine Eisenbahnkreuzung gemäß Paragraph 6, EisbKrV 1961 durch Andreaskreuze und Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert ist, ist das Bestehen eines Sichtraumes bzw dessen Einschränkung relevant. Da eine Sicherung nach Paragraph 6, EisbKrV 1961 einen bestimmten Sichtraum erfordert vergleiche Paragraph 6, Absatz 2, EisbKrV 1961 und Paragraph eins, Litera b, c und e EisbKrV 1961), kann die Einschränkung des Sichtraumes iSd Paragraph 39, Absatz eins, EisenbahnG 1957 relevant sein kann.