Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 8033 F/2005
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2003/17/0257
Entscheidungsdatum
25.05.2005
Index
E1E
L37209 Armenprozente Versteigerungsabgabe Wien
L70319 Versteigerung Wien
59/04 EU - EWR
Norm
11997E028 EG Art28;
11997E090 EG Art90;
VersteigerungsabgabeV Wr 1985;
Rechtssatz
Die Versteigerungsabgabe nach der Wr VersteigerungsabgabeV trifft aus dem Inland stammende Waren in gleicher Weise wie solche, die aus anderen Mitgliedstaaten stammen. Sie beeinträchtigt auch nicht in anderer Weise die Wettbewerbsneutralität zwischen inländischen und eingeführten Erzeugnissen. Die Versteigerungsabgabe betrifft lediglich eine bestimmte Form des Inverkehrbringens von Waren; auch deshalb ist ihre Auswirkung auf den freien Warenverkehr mit Kunstgegenständen bloß eine beschränkte. Die Versteigerungsabgabe nach der Wr VersteigerungsabgabeV stellt keine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung (von Kunstgegenständen) im Verständnis des Art. 28 EG dar.Die Versteigerungsabgabe nach der Wr VersteigerungsabgabeV trifft aus dem Inland stammende Waren in gleicher Weise wie solche, die aus anderen Mitgliedstaaten stammen. Sie beeinträchtigt auch nicht in anderer Weise die Wettbewerbsneutralität zwischen inländischen und eingeführten Erzeugnissen. Die Versteigerungsabgabe betrifft lediglich eine bestimmte Form des Inverkehrbringens von Waren; auch deshalb ist ihre Auswirkung auf den freien Warenverkehr mit Kunstgegenständen bloß eine beschränkte. Die Versteigerungsabgabe nach der Wr VersteigerungsabgabeV stellt keine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung (von Kunstgegenständen) im Verständnis des Artikel 28, EG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003170257.X04
Im RIS seit
14.07.2005
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2014
Dokumentnummer
JWR_2003170257_20050525X04