Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/17/0257

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8033 F/2005

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2003/17/0257

Entscheidungsdatum

25.05.2005

Index

E1E
L37209 Armenprozente Versteigerungsabgabe Wien
L70319 Versteigerung Wien
59/04 EU - EWR

Norm

11997E028 EG Art28;
11997E090 EG Art90;
VersteigerungsabgabeV Wr 1985;

Rechtssatz

Die Versteigerungsabgabe nach der Wr VersteigerungsabgabeV trifft aus dem Inland stammende Waren in gleicher Weise wie solche, die aus anderen Mitgliedstaaten stammen. Sie beeinträchtigt auch nicht in anderer Weise die Wettbewerbsneutralität zwischen inländischen und eingeführten Erzeugnissen. Die Versteigerungsabgabe betrifft lediglich eine bestimmte Form des Inverkehrbringens von Waren; auch deshalb ist ihre Auswirkung auf den freien Warenverkehr mit Kunstgegenständen bloß eine beschränkte. Die Versteigerungsabgabe nach der Wr VersteigerungsabgabeV stellt keine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung (von Kunstgegenständen) im Verständnis des Artikel 28, EG dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003170257.X04

Im RIS seit

14.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2014

Dokumentnummer

JWR_2003170257_20050525X04