Der Inhalt der Zusage, "die Anschlusskosten für Wasser, Kanal etc. bis zum äußersten Rand der wettbewerbsrechtlichen Möglichkeiten zu refundieren", lässt erkennen, dass der Bürgermeister keinen bescheidmäßigen Verzicht auf einen allfälligen künftigen Abgabenanspruch, wofür weder das Stmk KanalAbgG 1955 noch die Stmk LAO (die Abgabenabschreibung nach § 182 Stmk LAO setzt eine fällige Abgabenschuld, die Abgabennachsicht nach § 183 Stmk LAO darüber hinaus einen Antrag voraus) eine entsprechende Rechtsgrundlage geboten hätte, intendiert hat. Die im Schreiben erwähnte Refundierung wäre unverständlich, wenn ein Bescheid, dessen Bindungswirkung (auch im Falle seiner Rechtswidrigkeit mangels gesetzlicher Grundlage, vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1980, Zl. 675/79, VwSlg 5523 F/1980) gerade eine spätere Abgabenvorschreibung ausgeschlossen hätte, beabsichtigt gewesen wäre. Das genannte Schreiben lässt somit seinem Inhalt nach keinen Zweifel darüber aufkommen, dass damit kein Verzicht als normativer Inhalt mit den mit einem Bescheid verbundenen Rechtswirkungen intendiert gewesen ist. Es ist nicht als Bescheid zu werten.Der Inhalt der Zusage, "die Anschlusskosten für Wasser, Kanal etc. bis zum äußersten Rand der wettbewerbsrechtlichen Möglichkeiten zu refundieren", lässt erkennen, dass der Bürgermeister keinen bescheidmäßigen Verzicht auf einen allfälligen künftigen Abgabenanspruch, wofür weder das Stmk KanalAbgG 1955 noch die Stmk LAO (die Abgabenabschreibung nach Paragraph 182, Stmk LAO setzt eine fällige Abgabenschuld, die Abgabennachsicht nach Paragraph 183, Stmk LAO darüber hinaus einen Antrag voraus) eine entsprechende Rechtsgrundlage geboten hätte, intendiert hat. Die im Schreiben erwähnte Refundierung wäre unverständlich, wenn ein Bescheid, dessen Bindungswirkung (auch im Falle seiner Rechtswidrigkeit mangels gesetzlicher Grundlage, vergleiche beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1980, Zl. 675/79, VwSlg 5523 F/1980) gerade eine spätere Abgabenvorschreibung ausgeschlossen hätte, beabsichtigt gewesen wäre. Das genannte Schreiben lässt somit seinem Inhalt nach keinen Zweifel darüber aufkommen, dass damit kein Verzicht als normativer Inhalt mit den mit einem Bescheid verbundenen Rechtswirkungen intendiert gewesen ist. Es ist nicht als Bescheid zu werten.