Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/17/0228

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2003/17/0228

Entscheidungsdatum

01.07.2005

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol

Norm

VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §2 Abs1;

Rechtssatz

Für die bei der Bauplatzberechnung heranzuziehenden Grundstücksgrenzen und -flächen sind die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster ausgewiesenen Grundstücke maßgebend und nicht die dem Grundbuchstand widersprechenden Grundgrenzen, wie sie in den in einem Bauverfahren vorgelegten Planunterlagen eingezeichnet sind. Bei der Berechnung der Bauplatzfläche nach dem Tir VerkAufschlAbgG ist daher die Fläche des einzelnen jeweils von der Bauführung betroffenen Grundstückes heranzuziehen. Eine Miteinbeziehung anderer Grundstücke, auf denen kein Neubau errichtet oder ein bereits bestehendes Gebäude geändert wird, bei der Berechnung der Erschließungsabgaben ist unzulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003170228.X02

Im RIS seit

01.08.2005

Dokumentnummer

JWR_2003170228_20050701X02