Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2003/17/0228
Entscheidungsdatum
01.07.2005
Index
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
Norm
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §2 Abs1;
Rechtssatz
Für die bei der Bauplatzberechnung heranzuziehenden Grundstücksgrenzen und -flächen sind die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster ausgewiesenen Grundstücke maßgebend und nicht die dem Grundbuchstand widersprechenden Grundgrenzen, wie sie in den in einem Bauverfahren vorgelegten Planunterlagen eingezeichnet sind. Bei der Berechnung der Bauplatzfläche nach dem Tir VerkAufschlAbgG ist daher die Fläche des einzelnen jeweils von der Bauführung betroffenen Grundstückes heranzuziehen. Eine Miteinbeziehung anderer Grundstücke, auf denen kein Neubau errichtet oder ein bereits bestehendes Gebäude geändert wird, bei der Berechnung der Erschließungsabgaben ist unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003170228.X02
Dokumentnummer
JWR_2003170228_20050701X02