Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
2003/12/0192
Entscheidungsdatum
21.04.2004
Index
L22006 Landesbedienstete Steiermark
63/02 Gehaltsgesetz
Norm
DBR Stmk 2003 §173 Abs1;
GehG 1956 §19b Abs1 impl;
GehG/Stmk 1974 §19b Abs1;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1;
LDienstzweigeG Stmk 1985 TeilB Abschn4;
LDienstzweigeV Stmk 2003 TeilB Abschn4;
Rechtssatz
Ist ein Risiko - mag ein Beamter diesem auch in höherem Ausmaß ausgesetzt sein als andere Vergleichspersonen - durch zumutbare Maßnahmen auf ein nur geringes ("gegen null gehendes") Restrisiko zu reduzieren, so kann dieses Risiko unter keinen Umständen als "besondere Gefahr" im Sinne des § 19b Abs. 1 GehG/Stmk bzw. des § 173 Abs. 1 Stmk. L-DBR gelten. (Hier: betreffend die Borrelioseinfektionsgefahr eines Bezirksoberförsters)Ist ein Risiko - mag ein Beamter diesem auch in höherem Ausmaß ausgesetzt sein als andere Vergleichspersonen - durch zumutbare Maßnahmen auf ein nur geringes ("gegen null gehendes") Restrisiko zu reduzieren, so kann dieses Risiko unter keinen Umständen als "besondere Gefahr" im Sinne des Paragraph 19 b, Absatz eins, GehG/Stmk bzw. des Paragraph 173, Absatz eins, Stmk. L-DBR gelten. (Hier: betreffend die Borrelioseinfektionsgefahr eines Bezirksoberförsters)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120192.X07
Dokumentnummer
JWR_2003120192_20040421X07