Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/10/0295

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2003/10/0295

Entscheidungsdatum

04.07.2005

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs2 Z3;
ApG 1907 §10 Abs4;
ApG 1907 §10 Abs5;

Rechtssatz

Auch bezüglich des Ausmaßes, in dem Fremdennächtigungen bei der Bedarfsprüfung zu berücksichtigen sind, kommen allgemein gültige Kennzahlen in Betracht, sofern sie auf empirischen Untersuchungen mit statistischen Methoden beruhen, die gewährleisten, dass sie den Zusammenhang zwischen Fremdennächtigung und Inanspruchnahme von Apothekenleistungen ausreichend wiederspiegeln vergleiche z.B. E vom 22. April 2002, Zl. 2001/10/0105, und die dort zitierte Vorjudikatur). Handelt es sich bei den erwähnten Untersuchungsergebnissen bzw. Kennzahlen nicht um allgemein anerkannte bzw. bekannte Werte, so sind ihre Grundlagen so ausreichend offen zu legen, dass die Gültigkeit der Ergebnisse bzw. Kennzahlen beurteilt werden kann vergleiche z.B. E vom 17. Mai 1993, Zl. 92/10/0117).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003100295.X06

Im RIS seit

14.09.2005

Dokumentnummer

JWR_2003100295_20050704X06