Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/10/0181

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2001/10/0181

Entscheidungsdatum

14.05.2002

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs1 Z2;
ApG 1907 §10 Abs2 Z3;
ApG 1907 §10 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/10/0199

Rechtssatz

Für die Berücksichtigung von "Zweitwohnungsbesitzern" verlangt der VwGH, dass im konkreten Einzelfall festgestellt wird, in welchem Umfang durch diese Personengruppe der Bedarf an einer öffentlichen Apotheke mitbegründet wird vergleiche das hg Erkenntnis vom 13. November 2000, Zlen 99/10/0246, 0255). Wenn aber auf den Einzelfall bezogene Ermittlungen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich sind, ist es zulässig, durch allgemeine, für den jeweiligen Fall repräsentative Untersuchungsergebnisse aufzuzeigen, in welchem Ausmaß Zweitwohnungsbesitzer Apothekenleistungen in der dem Zweitwohnsitz nächstgelegenen Apotheke im Allgemeinen in Anspruch nehmen und in welchem Verhältnis diese Inanspruchnahme von Apothekenleistungen zu einer Inanspruchnahme von Apothekenleistungen eines ständigen Einwohners als Maßstabfigur iSd Paragraph 10, ApG steht vergleiche zuletzt das hg Erkenntnis vom 22. April 2002, Zl 2001/10/0105, und die dort zitierte Vorjudikatur). Dieser Judikatur liegt - den Gesetzesmaterialien (RV, 1336 BlgNR, 17. Gp Seite 5) folgend - das Begriffsverständnis der "Zweitwohnungsbesitzer" als einer Gruppe von Personen zu Grunde, die ihre Zweitwohnung im Allgemeinen bloß vorübergehend, also zB an Wochenenden oder in den Sommermonaten, jedenfalls aber in einem der Benützung des Hauptwohnsitzes gegenüber untergeordneten Ausmaß benützen. Eine Berücksichtigung dieser nur fallweise im Versorgungsgebiet wohnenden Personen ist daher bei der Bedarfsermittlung vom ApG "nicht von vornherein" verboten vergleiche zB das hg Erkenntnis vom 17. Mai 1993, Zl 92/10/0117), bedarf aber der Feststellung der Gegebenheiten des konkreten Falles.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001100181.X03

Im RIS seit

06.08.2002

Dokumentnummer

JWR_2001100181_20020514X03

Rechtssatz für 2003/10/0295

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2003/10/0295

Entscheidungsdatum

04.07.2005

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs1 Z2;
ApG 1907 §10 Abs2 Z3;
ApG 1907 §10 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/10/0181 E 14. Mai 2002 RS 3 Hier ohne die beiden letzten Sätze; hier mit dem Zusatz: Ebenso verhält es sich mit Feststellungen zur Frage, in welchem Ausmaß die Bewohner eines bestimmten Gebietes ihren Arzneimittelbedarf schon bisher bei einer ärztlichen Hausapotheke gedeckt haben. Auch hier ist es in Ansehung der Abgrenzung des Versorgungspotentials von öffentlichen Apotheken und bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken zulässig, auf allgemeine, für den jeweiligen Fall repräsentative Untersuchungsergebnisse zurückzugreifen, wenn auf den Einzelfall bezogene Ermittlungen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich sind. Handelt es sich bei den erwähnten Untersuchungsergebnissen nicht um allgemein anerkannte bzw. bekannte Werte, so sind ihre Grundlagen so ausreichend offen zu legen, dass die Gültigkeit der Ergebnisse bzw. Kennzahlen beurteilt werden kann (vgl. zB E vom 17. Mai 1993, Zl. 92/10/0117).

Stammrechtssatz

Für die Berücksichtigung von "Zweitwohnungsbesitzern" verlangt der VwGH, dass im konkreten Einzelfall festgestellt wird, in welchem Umfang durch diese Personengruppe der Bedarf an einer öffentlichen Apotheke mitbegründet wird vergleiche das hg Erkenntnis vom 13. November 2000, Zlen 99/10/0246, 0255). Wenn aber auf den Einzelfall bezogene Ermittlungen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich sind, ist es zulässig, durch allgemeine, für den jeweiligen Fall repräsentative Untersuchungsergebnisse aufzuzeigen, in welchem Ausmaß Zweitwohnungsbesitzer Apothekenleistungen in der dem Zweitwohnsitz nächstgelegenen Apotheke im Allgemeinen in Anspruch nehmen und in welchem Verhältnis diese Inanspruchnahme von Apothekenleistungen zu einer Inanspruchnahme von Apothekenleistungen eines ständigen Einwohners als Maßstabfigur iSd Paragraph 10, ApG steht vergleiche zuletzt das hg Erkenntnis vom 22. April 2002, Zl 2001/10/0105, und die dort zitierte Vorjudikatur). Dieser Judikatur liegt - den Gesetzesmaterialien (RV, 1336 BlgNR, 17. Gp Seite 5) folgend - das Begriffsverständnis der "Zweitwohnungsbesitzer" als einer Gruppe von Personen zu Grunde, die ihre Zweitwohnung im Allgemeinen bloß vorübergehend, also zB an Wochenenden oder in den Sommermonaten, jedenfalls aber in einem der Benützung des Hauptwohnsitzes gegenüber untergeordneten Ausmaß benützen. Eine Berücksichtigung dieser nur fallweise im Versorgungsgebiet wohnenden Personen ist daher bei der Bedarfsermittlung vom ApG "nicht von vornherein" verboten vergleiche zB das hg Erkenntnis vom 17. Mai 1993, Zl 92/10/0117), bedarf aber der Feststellung der Gegebenheiten des konkreten Falles.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003100295.X05

Im RIS seit

14.09.2005

Dokumentnummer

JWR_2003100295_20050704X05

Rechtssatz für 2005/10/0228

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17342 A/2007

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2005/10/0228

Entscheidungsdatum

14.12.2007

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs1 Z2 idF 2001/I/016;
ApG 1907 §10 Abs2 Z3 idF 2001/I/016;
ApG 1907 §10 Abs4 idF 2001/I/016;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/10/0181 E 14. Mai 2002 RS 3 (Hier nur zweiter Satz, mit Zusatz: Im Lichte dieser Judikatur ist der Umstand, dass sich das Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer über das Ausmaß der Inanspruchnahme von Apothekenleistungen durch Gäste und dessen Umrechnung auf Einwohnergleichwerte auf eine empirische Studie stützt, grundsätzlich nicht zu beanstanden)

Stammrechtssatz

Für die Berücksichtigung von "Zweitwohnungsbesitzern" verlangt der VwGH, dass im konkreten Einzelfall festgestellt wird, in welchem Umfang durch diese Personengruppe der Bedarf an einer öffentlichen Apotheke mitbegründet wird vergleiche das hg Erkenntnis vom 13. November 2000, Zlen 99/10/0246, 0255). Wenn aber auf den Einzelfall bezogene Ermittlungen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich sind, ist es zulässig, durch allgemeine, für den jeweiligen Fall repräsentative Untersuchungsergebnisse aufzuzeigen, in welchem Ausmaß Zweitwohnungsbesitzer Apothekenleistungen in der dem Zweitwohnsitz nächstgelegenen Apotheke im Allgemeinen in Anspruch nehmen und in welchem Verhältnis diese Inanspruchnahme von Apothekenleistungen zu einer Inanspruchnahme von Apothekenleistungen eines ständigen Einwohners als Maßstabfigur iSd Paragraph 10, ApG steht vergleiche zuletzt das hg Erkenntnis vom 22. April 2002, Zl 2001/10/0105, und die dort zitierte Vorjudikatur). Dieser Judikatur liegt - den Gesetzesmaterialien (RV, 1336 BlgNR, 17. Gp Seite 5) folgend - das Begriffsverständnis der "Zweitwohnungsbesitzer" als einer Gruppe von Personen zu Grunde, die ihre Zweitwohnung im Allgemeinen bloß vorübergehend, also zB an Wochenenden oder in den Sommermonaten, jedenfalls aber in einem der Benützung des Hauptwohnsitzes gegenüber untergeordneten Ausmaß benützen. Eine Berücksichtigung dieser nur fallweise im Versorgungsgebiet wohnenden Personen ist daher bei der Bedarfsermittlung vom ApG "nicht von vornherein" verboten vergleiche zB das hg Erkenntnis vom 17. Mai 1993, Zl 92/10/0117), bedarf aber der Feststellung der Gegebenheiten des konkreten Falles.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005100228.X05

Im RIS seit

04.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2005100228_20071214X05