Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/10/0070

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

98/10/0070

Entscheidungsdatum

15.02.1999

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs2 idF 1998/I/053;
ApG 1907 §10 Abs4 idF 1990/362;
ApG 1907 §10 Abs5 idF 1998/I/053;

Rechtssatz

Wohnt die zu versorgende Bevölkerung im 4 km-Umkreis sowohl einer bestehenden als auch der beantragten Apotheke, so ist für die Zuordnung des Kundenpotentials zur einen oder anderen Apotheke nach dem Kriterium der örtlichen Verhältnisse iSd Paragraph 10, Absatz 4, ApG in erster Linie die leichtere Erreichbarkeit ausschlaggebend, wobei es vor allem auf die zurückzulegende Entfernung unter Berücksichtigung der vorhandenen Verkehrsmöglichkeiten ankommt. Die Zuordnung der Wohnbevölkerung zu den in Betracht kommenden Apotheken hat sich im Überschneidungsbereich der 4 km-Polygone an einer gedachten, nach den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und Erreichbarkeit zu ziehenden örtlichen Trennlinie zu orientieren (Hinweis E 16.12.1996, 96/10/0015).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998100070.X03

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2017

Dokumentnummer

JWR_1998100070_19990215X03

Rechtssatz für 98/10/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

98/10/0090

Entscheidungsdatum

15.02.1999

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs2 idF 1998/I/053;
ApG 1907 §10 Abs4 idF 1990/362;
ApG 1907 §10 Abs5 idF 1998/I/053;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/02/15 98/10/0070 3 (hier: Gegebenenfalls ist eine konkrete Zuordnung der in bestimmten Straßenzügen und Häusern wohnhaften Bevölkerung zum Versorgungspotential der einen oder der anderen Apotheke vorzunehmen)

Stammrechtssatz

Wohnt die zu versorgende Bevölkerung im 4 km-Umkreis sowohl einer bestehenden als auch der beantragten Apotheke, so ist für die Zuordnung des Kundenpotentials zur einen oder anderen Apotheke nach dem Kriterium der örtlichen Verhältnisse iSd Paragraph 10, Absatz 4, ApG in erster Linie die leichtere Erreichbarkeit ausschlaggebend, wobei es vor allem auf die zurückzulegende Entfernung unter Berücksichtigung der vorhandenen Verkehrsmöglichkeiten ankommt. Die Zuordnung der Wohnbevölkerung zu den in Betracht kommenden Apotheken hat sich im Überschneidungsbereich der 4 km-Polygone an einer gedachten, nach den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und Erreichbarkeit zu ziehenden örtlichen Trennlinie zu orientieren (Hinweis E 16.12.1996, 96/10/0015).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998100090.X03

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2017

Dokumentnummer

JWR_1998100090_19990215X03

Rechtssatz für 99/10/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

99/10/0015

Entscheidungsdatum

31.05.1999

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs2 idF 1998/I/053;
ApG 1907 §10 Abs4 idF 1990/362;
ApG 1907 §10 Abs5 idF 1998/I/053;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/10/0016

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/02/15 98/10/0070 3

Stammrechtssatz

Wohnt die zu versorgende Bevölkerung im 4 km-Umkreis sowohl einer bestehenden als auch der beantragten Apotheke, so ist für die Zuordnung des Kundenpotentials zur einen oder anderen Apotheke nach dem Kriterium der örtlichen Verhältnisse iSd Paragraph 10, Absatz 4, ApG in erster Linie die leichtere Erreichbarkeit ausschlaggebend, wobei es vor allem auf die zurückzulegende Entfernung unter Berücksichtigung der vorhandenen Verkehrsmöglichkeiten ankommt. Die Zuordnung der Wohnbevölkerung zu den in Betracht kommenden Apotheken hat sich im Überschneidungsbereich der 4 km-Polygone an einer gedachten, nach den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und Erreichbarkeit zu ziehenden örtlichen Trennlinie zu orientieren (Hinweis E 16.12.1996, 96/10/0015).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999100015.X04

Im RIS seit

25.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1999100015_19990531X04

Rechtssatz für 98/10/0089

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/10/0089

Entscheidungsdatum

13.11.2000

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs2 idF 1998/I/053;
ApG 1907 §10 Abs4;
ApG 1907 §10 Abs5 idF 1998/I/053;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/10/0070 E 15. Februar 1999 RS 3

Stammrechtssatz

Wohnt die zu versorgende Bevölkerung im 4 km-Umkreis sowohl einer bestehenden als auch der beantragten Apotheke, so ist für die Zuordnung des Kundenpotentials zur einen oder anderen Apotheke nach dem Kriterium der örtlichen Verhältnisse iSd Paragraph 10, Absatz 4, ApG in erster Linie die leichtere Erreichbarkeit ausschlaggebend, wobei es vor allem auf die zurückzulegende Entfernung unter Berücksichtigung der vorhandenen Verkehrsmöglichkeiten ankommt. Die Zuordnung der Wohnbevölkerung zu den in Betracht kommenden Apotheken hat sich im Überschneidungsbereich der 4 km-Polygone an einer gedachten, nach den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und Erreichbarkeit zu ziehenden örtlichen Trennlinie zu orientieren (Hinweis E 16.12.1996, 96/10/0015).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998100089.X02

Im RIS seit

25.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1998100089_20001113X02

Rechtssatz für 2001/10/0114

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15795 A/2002

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2001/10/0114

Entscheidungsdatum

19.03.2002

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/10/0136

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/10/0070 E 15. Februar 1999 RS 3 (hier: Überschneidungsbereich der 4 km-Umkreise der beteiligten Apotheken bzw der beantragten Filialapotheke)

Stammrechtssatz

Wohnt die zu versorgende Bevölkerung im 4 km-Umkreis sowohl einer bestehenden als auch der beantragten Apotheke, so ist für die Zuordnung des Kundenpotentials zur einen oder anderen Apotheke nach dem Kriterium der örtlichen Verhältnisse iSd Paragraph 10, Absatz 4, ApG in erster Linie die leichtere Erreichbarkeit ausschlaggebend, wobei es vor allem auf die zurückzulegende Entfernung unter Berücksichtigung der vorhandenen Verkehrsmöglichkeiten ankommt. Die Zuordnung der Wohnbevölkerung zu den in Betracht kommenden Apotheken hat sich im Überschneidungsbereich der 4 km-Polygone an einer gedachten, nach den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und Erreichbarkeit zu ziehenden örtlichen Trennlinie zu orientieren (Hinweis E 16.12.1996, 96/10/0015).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001100114.X07

Im RIS seit

13.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2001100114_20020319X07

Rechtssatz für 2001/10/0086

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2001/10/0086

Entscheidungsdatum

22.07.2004

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs2 idF 2001/I/016;
ApG 1907 §10 Abs4 idF 2001/I/016;
ApG 1907 §10 Abs5 idF 2001/I/016;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/10/0070 E 15. Februar 1999 RS 3

Stammrechtssatz

Wohnt die zu versorgende Bevölkerung im 4 km-Umkreis sowohl einer bestehenden als auch der beantragten Apotheke, so ist für die Zuordnung des Kundenpotentials zur einen oder anderen Apotheke nach dem Kriterium der örtlichen Verhältnisse iSd Paragraph 10, Absatz 4, ApG in erster Linie die leichtere Erreichbarkeit ausschlaggebend, wobei es vor allem auf die zurückzulegende Entfernung unter Berücksichtigung der vorhandenen Verkehrsmöglichkeiten ankommt. Die Zuordnung der Wohnbevölkerung zu den in Betracht kommenden Apotheken hat sich im Überschneidungsbereich der 4 km-Polygone an einer gedachten, nach den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und Erreichbarkeit zu ziehenden örtlichen Trennlinie zu orientieren (Hinweis E 16.12.1996, 96/10/0015).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100086.X02

Im RIS seit

26.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010

Dokumentnummer

JWR_2001100086_20040722X02

Rechtssatz für 2003/10/0295

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2003/10/0295

Entscheidungsdatum

04.07.2005

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs2;
ApG 1907 §10 Abs4;
ApG 1907 §10 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/10/0070 E 15. Februar 1999 RS 3 (Hier lautet der erste Halbsatz:"Wohnt die zu versorgende Bevölkerung im 4 km-Umkreis zweier (oder mehrerer) Apotheken,")

Stammrechtssatz

Wohnt die zu versorgende Bevölkerung im 4 km-Umkreis sowohl einer bestehenden als auch der beantragten Apotheke, so ist für die Zuordnung des Kundenpotentials zur einen oder anderen Apotheke nach dem Kriterium der örtlichen Verhältnisse iSd Paragraph 10, Absatz 4, ApG in erster Linie die leichtere Erreichbarkeit ausschlaggebend, wobei es vor allem auf die zurückzulegende Entfernung unter Berücksichtigung der vorhandenen Verkehrsmöglichkeiten ankommt. Die Zuordnung der Wohnbevölkerung zu den in Betracht kommenden Apotheken hat sich im Überschneidungsbereich der 4 km-Polygone an einer gedachten, nach den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und Erreichbarkeit zu ziehenden örtlichen Trennlinie zu orientieren (Hinweis E 16.12.1996, 96/10/0015).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003100295.X02

Im RIS seit

14.09.2005

Dokumentnummer

JWR_2003100295_20050704X02