Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 15795 A/2002
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
2001/10/0114
Entscheidungsdatum
19.03.2002
Index
82/04 Apotheken Arzneimittel
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2001/10/0136
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/10/0070 E 15. Februar 1999 RS 3
(hier: Überschneidungsbereich der 4 km-Umkreise der beteiligten
Apotheken bzw der beantragten Filialapotheke)
Stammrechtssatz
Wohnt die zu versorgende Bevölkerung im 4 km-Umkreis sowohl einer bestehenden als auch der beantragten Apotheke, so ist für die Zuordnung des Kundenpotentials zur einen oder anderen Apotheke nach dem Kriterium der örtlichen Verhältnisse iSd § 10 Abs 4 ApG in erster Linie die leichtere Erreichbarkeit ausschlaggebend, wobei es vor allem auf die zurückzulegende Entfernung unter Berücksichtigung der vorhandenen Verkehrsmöglichkeiten ankommt. Die Zuordnung der Wohnbevölkerung zu den in Betracht kommenden Apotheken hat sich im Überschneidungsbereich der 4 km-Polygone an einer gedachten, nach den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und Erreichbarkeit zu ziehenden örtlichen Trennlinie zu orientieren (Hinweis E 16.12.1996, 96/10/0015).Wohnt die zu versorgende Bevölkerung im 4 km-Umkreis sowohl einer bestehenden als auch der beantragten Apotheke, so ist für die Zuordnung des Kundenpotentials zur einen oder anderen Apotheke nach dem Kriterium der örtlichen Verhältnisse iSd Paragraph 10, Absatz 4, ApG in erster Linie die leichtere Erreichbarkeit ausschlaggebend, wobei es vor allem auf die zurückzulegende Entfernung unter Berücksichtigung der vorhandenen Verkehrsmöglichkeiten ankommt. Die Zuordnung der Wohnbevölkerung zu den in Betracht kommenden Apotheken hat sich im Überschneidungsbereich der 4 km-Polygone an einer gedachten, nach den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und Erreichbarkeit zu ziehenden örtlichen Trennlinie zu orientieren (Hinweis E 16.12.1996, 96/10/0015).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001100114.X07
Im RIS seit
13.06.2002
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Dokumentnummer
JWR_2001100114_20020319X07