Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/10/0022

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2000/10/0022

Entscheidungsdatum

18.02.2002

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs1 Z2 idF 1998/I/053;
ApG 1907 §10 Abs2 Z3 idF 1998/I/053;
ApG 1907 §10 Abs4 idF 1998/I/053;
ApG 1907 §10 idF 1998/I/053;

Rechtssatz

Bei der gemäß Paragraph 10, ApG durchzuführenden Bedarfsprüfung hat die Behörde festzustellen, wie viele der ständigen Einwohner im Umkreis von 4 km um die Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke(n) nach Errichtung der geplanten Apotheke ihren Arzneimittelbedarf auf Grund der örtlichen Verhältnisse voraussichtlich weiterhin aus der (den) bestehenden öffentlichen Apotheke(n) decken werden. Diese unter dem Gesichtspunkt der leichteren Erreichbarkeit vorzunehmende Zuordnung hat in erster Linie an Hand der Straßenentfernungen zu der (den) bestehenden öffentlichen Apotheke(n) im Vergleich zur beantragten Apotheke zu erfolgen. Ergibt sich für eine bestehende öffentliche Apotheke die kritische Zahl zu versorgender Personen nicht schon aus den ständigen Einwohnern des 4-km-Umkreises, so ist weiter zu prüfen, ob diese Zahl unter Berücksichtigung der auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet weiterhin zu versorgenden Personen erreicht wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000100022.X01

Im RIS seit

17.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2012

Dokumentnummer

JWR_2000100022_20020218X01

Rechtssatz für 2000/10/0107

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2000/10/0107

Entscheidungsdatum

18.02.2002

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs1 Z2 idF 1998/I/053;
ApG 1907 §10 Abs2 Z3 idF 1998/I/053;
ApG 1907 §10 Abs4 idF 1998/I/053;
ApG 1907 §10 idF 1998/I/053;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/10/0022 E 18. Februar 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der gemäß Paragraph 10, ApG durchzuführenden Bedarfsprüfung hat die Behörde festzustellen, wie viele der ständigen Einwohner im Umkreis von 4 km um die Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke(n) nach Errichtung der geplanten Apotheke ihren Arzneimittelbedarf auf Grund der örtlichen Verhältnisse voraussichtlich weiterhin aus der (den) bestehenden öffentlichen Apotheke(n) decken werden. Diese unter dem Gesichtspunkt der leichteren Erreichbarkeit vorzunehmende Zuordnung hat in erster Linie an Hand der Straßenentfernungen zu der (den) bestehenden öffentlichen Apotheke(n) im Vergleich zur beantragten Apotheke zu erfolgen. Ergibt sich für eine bestehende öffentliche Apotheke die kritische Zahl zu versorgender Personen nicht schon aus den ständigen Einwohnern des 4-km-Umkreises, so ist weiter zu prüfen, ob diese Zahl unter Berücksichtigung der auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet weiterhin zu versorgenden Personen erreicht wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000100107.X01

Im RIS seit

27.05.2002

Dokumentnummer

JWR_2000100107_20020218X01

Rechtssatz für 2001/10/0086

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/10/0086

Entscheidungsdatum

22.07.2004

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs1 Z2 idF 2001/I/016;
ApG 1907 §10 Abs2 Z3 idF 2001/I/016;
ApG 1907 §10 Abs4 idF 2001/I/016;
ApG 1907 §10 idF 2001/I/016;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/10/0022 E 18. Februar 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der gemäß Paragraph 10, ApG durchzuführenden Bedarfsprüfung hat die Behörde festzustellen, wie viele der ständigen Einwohner im Umkreis von 4 km um die Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke(n) nach Errichtung der geplanten Apotheke ihren Arzneimittelbedarf auf Grund der örtlichen Verhältnisse voraussichtlich weiterhin aus der (den) bestehenden öffentlichen Apotheke(n) decken werden. Diese unter dem Gesichtspunkt der leichteren Erreichbarkeit vorzunehmende Zuordnung hat in erster Linie an Hand der Straßenentfernungen zu der (den) bestehenden öffentlichen Apotheke(n) im Vergleich zur beantragten Apotheke zu erfolgen. Ergibt sich für eine bestehende öffentliche Apotheke die kritische Zahl zu versorgender Personen nicht schon aus den ständigen Einwohnern des 4-km-Umkreises, so ist weiter zu prüfen, ob diese Zahl unter Berücksichtigung der auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet weiterhin zu versorgenden Personen erreicht wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100086.X01

Im RIS seit

26.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010

Dokumentnummer

JWR_2001100086_20040722X01

Rechtssatz für 2003/10/0295

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2003/10/0295

Entscheidungsdatum

04.07.2005

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs1 Z2;
ApG 1907 §10 Abs2 Z3;
ApG 1907 §10 Abs4;
ApG 1907 §10;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/10/0022 E 18. Februar 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der gemäß Paragraph 10, ApG durchzuführenden Bedarfsprüfung hat die Behörde festzustellen, wie viele der ständigen Einwohner im Umkreis von 4 km um die Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke(n) nach Errichtung der geplanten Apotheke ihren Arzneimittelbedarf auf Grund der örtlichen Verhältnisse voraussichtlich weiterhin aus der (den) bestehenden öffentlichen Apotheke(n) decken werden. Diese unter dem Gesichtspunkt der leichteren Erreichbarkeit vorzunehmende Zuordnung hat in erster Linie an Hand der Straßenentfernungen zu der (den) bestehenden öffentlichen Apotheke(n) im Vergleich zur beantragten Apotheke zu erfolgen. Ergibt sich für eine bestehende öffentliche Apotheke die kritische Zahl zu versorgender Personen nicht schon aus den ständigen Einwohnern des 4-km-Umkreises, so ist weiter zu prüfen, ob diese Zahl unter Berücksichtigung der auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet weiterhin zu versorgenden Personen erreicht wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003100295.X01

Im RIS seit

14.09.2005

Dokumentnummer

JWR_2003100295_20050704X01

Rechtssatz für 2003/10/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2003/10/0100

Entscheidungsdatum

31.05.2006

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10;
ApG 1907 §24 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/10/0022 E 18. Februar 2002 RS 1 [Hier Zusatz am Anfang: Die solcherart neben der Prüfung der weiteren in § 24 Abs. 1 ApG festgelegten Voraussetzungen (insbesondere des "Bedarfs im engeren Sinn") durchzuführende Bedarfsprüfung hat sich im Sinne des § 10 ApG auf eine - durch entsprechende Ermittlungsergebnisse gestützte - prognostische Zuordnung konkreter Kundenpotenziale zu den beteiligten Apotheken zu gründen.]

Stammrechtssatz

Bei der gemäß Paragraph 10, ApG durchzuführenden Bedarfsprüfung hat die Behörde festzustellen, wie viele der ständigen Einwohner im Umkreis von 4 km um die Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke(n) nach Errichtung der geplanten Apotheke ihren Arzneimittelbedarf auf Grund der örtlichen Verhältnisse voraussichtlich weiterhin aus der (den) bestehenden öffentlichen Apotheke(n) decken werden. Diese unter dem Gesichtspunkt der leichteren Erreichbarkeit vorzunehmende Zuordnung hat in erster Linie an Hand der Straßenentfernungen zu der (den) bestehenden öffentlichen Apotheke(n) im Vergleich zur beantragten Apotheke zu erfolgen. Ergibt sich für eine bestehende öffentliche Apotheke die kritische Zahl zu versorgender Personen nicht schon aus den ständigen Einwohnern des 4-km-Umkreises, so ist weiter zu prüfen, ob diese Zahl unter Berücksichtigung der auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet weiterhin zu versorgenden Personen erreicht wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003100100.X02

Im RIS seit

30.06.2006

Dokumentnummer

JWR_2003100100_20060531X02

Rechtssatz für 2004/10/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2004/10/0033

Entscheidungsdatum

22.11.2006

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 idF 2001/I/016;
ApG 1907 §24 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/10/0022 E 18. Februar 2002 RS 1 (Hier mit dem Zusatz am Anfang: Die im Verfahren über die Erteilung einer Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke - neben der Prüfung der weiteren in § 24 Abs. 1 ApG festgelegten Voraussetzungen, insbesondere des "Bedarfs im engeren Sinn" - im Sinne des § 10 ApG durchzuführende Bedarfsprüfung hat sich auf eine auf entsprechende Ermittlungsergebnisse gestützte prognostische Zuordnung konkreter Kundenpotenziale zu den beteiligten Apotheken zu gründen.)

Stammrechtssatz

Bei der gemäß Paragraph 10, ApG durchzuführenden Bedarfsprüfung hat die Behörde festzustellen, wie viele der ständigen Einwohner im Umkreis von 4 km um die Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke(n) nach Errichtung der geplanten Apotheke ihren Arzneimittelbedarf auf Grund der örtlichen Verhältnisse voraussichtlich weiterhin aus der (den) bestehenden öffentlichen Apotheke(n) decken werden. Diese unter dem Gesichtspunkt der leichteren Erreichbarkeit vorzunehmende Zuordnung hat in erster Linie an Hand der Straßenentfernungen zu der (den) bestehenden öffentlichen Apotheke(n) im Vergleich zur beantragten Apotheke zu erfolgen. Ergibt sich für eine bestehende öffentliche Apotheke die kritische Zahl zu versorgender Personen nicht schon aus den ständigen Einwohnern des 4-km-Umkreises, so ist weiter zu prüfen, ob diese Zahl unter Berücksichtigung der auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet weiterhin zu versorgenden Personen erreicht wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004100033.X01

Im RIS seit

31.01.2007

Dokumentnummer

JWR_2004100033_20061122X01