Der EGMR hat in seinem Urteil vom 20. Dezember 2001, 35.019, Ludescher gg. Österreich, ausgesprochen, dass die persönliche Anwesenheit bei der Befundaufnahme durch einen Sachverständigen von Art. 6 EMRK gefordert sein kann, wenn die betroffene Partei andernfalls nicht in der Lage wäre, zu dem Gutachten, wenn es einmal fertiggestellt ist, in wirksamer Weise Stellung zu nehmen. Gibt es aber keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer seine Argumente nicht in wirksamer Weise hätte vorbringen können, ist eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht zu erkennen. In einem Verfahren nach § 41 Abs. 4 Vlbg NatSchG, in welchem dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren kein Parteiengehör zu Befund und Gutachten eingeräumt wurde, er aber im Berufungsverfahren Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen, ist eine Verletzung nach Art. 6 Abs. 1 EMRK demnach nicht zu erkennen.Der EGMR hat in seinem Urteil vom 20. Dezember 2001, 35.019, Ludescher gg. Österreich, ausgesprochen, dass die persönliche Anwesenheit bei der Befundaufnahme durch einen Sachverständigen von Artikel 6, EMRK gefordert sein kann, wenn die betroffene Partei andernfalls nicht in der Lage wäre, zu dem Gutachten, wenn es einmal fertiggestellt ist, in wirksamer Weise Stellung zu nehmen. Gibt es aber keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer seine Argumente nicht in wirksamer Weise hätte vorbringen können, ist eine Verletzung des Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht zu erkennen. In einem Verfahren nach Paragraph 41, Absatz 4, Vlbg NatSchG, in welchem dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren kein Parteiengehör zu Befund und Gutachten eingeräumt wurde, er aber im Berufungsverfahren Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen, ist eine Verletzung nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK demnach nicht zu erkennen.