Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/10/0275

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2003/10/0275

Entscheidungsdatum

15.12.2008

Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
19/05 Menschenrechte

Norm

MRK Art6 Abs1;
NatSchG Vlbg 1997 §41 Abs4;

Rechtssatz

Der EGMR hat in seinem Urteil vom 20. Dezember 2001, 35.019, Ludescher gg. Österreich, ausgesprochen, dass die persönliche Anwesenheit bei der Befundaufnahme durch einen Sachverständigen von Artikel 6, EMRK gefordert sein kann, wenn die betroffene Partei andernfalls nicht in der Lage wäre, zu dem Gutachten, wenn es einmal fertiggestellt ist, in wirksamer Weise Stellung zu nehmen. Gibt es aber keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer seine Argumente nicht in wirksamer Weise hätte vorbringen können, ist eine Verletzung des Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht zu erkennen. In einem Verfahren nach Paragraph 41, Absatz 4, Vlbg NatSchG, in welchem dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren kein Parteiengehör zu Befund und Gutachten eingeräumt wurde, er aber im Berufungsverfahren Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen, ist eine Verletzung nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK demnach nicht zu erkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2003100275.X02

Im RIS seit

24.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2009

Dokumentnummer

JWR_2003100275_20081215X02