Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/10/0216

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2003/10/0216

Entscheidungsdatum

22.12.2003

Index

L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Burgenland

Norm

SHG Bgld 2000 §8 Abs5;

Rechtssatz

Die Vermutung des Paragraph 8, Absatz 5, Bgld SHG 2000 hat zur Voraussetzung, dass ein Hilfe Suchender mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Wendung "im gemeinsamen Haushalt lebt" ist dahin zu verstehen, dass der Hilfe Suchende mit anderen Personen gemeinsam lebt und wirtschaftet. Dieser Umstand ist auch bei einer Lebensgemeinschaft gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003100216.X01

Im RIS seit

22.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2014

Dokumentnummer

JWR_2003100216_20031222X01