Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2003/10/0216
Entscheidungsdatum
22.12.2003
Index
L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Burgenland
Norm
SHG Bgld 2000 §8 Abs5;
Rechtssatz
Die Vermutung des § 8 Abs 5 Bgld SHG 2000 hat zur Voraussetzung, dass ein Hilfe Suchender mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Wendung "im gemeinsamen Haushalt lebt" ist dahin zu verstehen, dass der Hilfe Suchende mit anderen Personen gemeinsam lebt und wirtschaftet. Dieser Umstand ist auch bei einer Lebensgemeinschaft gegeben.Die Vermutung des Paragraph 8, Absatz 5, Bgld SHG 2000 hat zur Voraussetzung, dass ein Hilfe Suchender mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Wendung "im gemeinsamen Haushalt lebt" ist dahin zu verstehen, dass der Hilfe Suchende mit anderen Personen gemeinsam lebt und wirtschaftet. Dieser Umstand ist auch bei einer Lebensgemeinschaft gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003100216.X01
Im RIS seit
22.01.2004
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2014
Dokumentnummer
JWR_2003100216_20031222X01