Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/08/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2003/08/0169

Entscheidungsdatum

07.09.2005

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §25 Abs1;

Rechtssatz

In den Erkenntnissen vom 16.3.1993, 92/08/0115 und vom 25.9.1990, 88/08/0296, hat der VwGH ausgesprochen, dass für die Einbeziehung von im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften in die Beitragsgrundlage maßgeblich ist, ob diese Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit resultieren. Dabei handelt es sich nicht um eine neuerliche Entscheidung über Umstände, über die mit dem Einkommensteuerbescheid rechtskräftig abgesprochen wurde, sondern um die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorzunehmende Beurteilung, ob eine bestimmte Erwerbstätigkeit, aus der durch den Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkünfte im Sinne des EStG resultieren, die Versicherungspflicht begründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080169.X02

Im RIS seit

20.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012

Dokumentnummer

JWR_2003080169_20050907X02

Rechtssatz für 2009/08/0202

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/08/0202

Entscheidungsdatum

02.05.2012

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §25 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/08/0169 E 7. September 2005 RS 2

Stammrechtssatz

In den Erkenntnissen vom 16.3.1993, 92/08/0115 und vom 25.9.1990, 88/08/0296, hat der VwGH ausgesprochen, dass für die Einbeziehung von im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften in die Beitragsgrundlage maßgeblich ist, ob diese Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit resultieren. Dabei handelt es sich nicht um eine neuerliche Entscheidung über Umstände, über die mit dem Einkommensteuerbescheid rechtskräftig abgesprochen wurde, sondern um die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorzunehmende Beurteilung, ob eine bestimmte Erwerbstätigkeit, aus der durch den Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkünfte im Sinne des EStG resultieren, die Versicherungspflicht begründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009080202.X01

Im RIS seit

21.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2012

Dokumentnummer

JWR_2009080202_20120502X01