Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2009/08/0202
Entscheidungsdatum
02.05.2012
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/08/0169 E 7. September 2005 RS 2
Stammrechtssatz
In den Erkenntnissen vom 16.3.1993, 92/08/0115 und vom 25.9.1990, 88/08/0296, hat der VwGH ausgesprochen, dass für die Einbeziehung von im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften in die Beitragsgrundlage maßgeblich ist, ob diese Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit resultieren. Dabei handelt es sich nicht um eine neuerliche Entscheidung über Umstände, über die mit dem Einkommensteuerbescheid rechtskräftig abgesprochen wurde, sondern um die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorzunehmende Beurteilung, ob eine bestimmte Erwerbstätigkeit, aus der durch den Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkünfte im Sinne des EStG resultieren, die Versicherungspflicht begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009080202.X01
Im RIS seit
21.06.2012
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2012
Dokumentnummer
JWR_2009080202_20120502X01