Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2002/08/0122
Entscheidungsdatum
25.05.2005
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;
GSVG 1978 §7 Abs4;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/08/0085 E 5. November 2003 RS 3
(Hier: Dieses System gilt in ganz gleicher Weise in jenen Fällen,
in denen § 14b GSVG die Wirkung entfaltet, die gemäß § 5 GSVG an
sich gegebene Ausnahme von der Pflichtversicherung zu sistieren.)
Stammrechtssatz
Das System der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG besteht darin, dass der Versicherte entweder "ex ante" eine Erklärung abgibt, dass die maßgebliche Versicherungsgrenze im Beitragsjahr überschritten wird (dies mit der Konsequenz des unwiderruflichen Eintretens der Versicherung mit Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit bis zu deren Beendigung, dem Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung oder einem ausdrücklichen Widerruf der Versicherungserklärung - § 7 Abs. 4 GSVG), oder dass er - bei Fehlen einer solchen Erklärung - erst im Nachhinein und nach Maßgabe des jeweiligen steuerlichen Ergebnisses der Erwerbstätigkeit in die Pflichtversicherung einbezogen wird.Das System der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG besteht darin, dass der Versicherte entweder "ex ante" eine Erklärung abgibt, dass die maßgebliche Versicherungsgrenze im Beitragsjahr überschritten wird (dies mit der Konsequenz des unwiderruflichen Eintretens der Versicherung mit Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit bis zu deren Beendigung, dem Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung oder einem ausdrücklichen Widerruf der Versicherungserklärung - Paragraph 7, Absatz 4, GSVG), oder dass er - bei Fehlen einer solchen Erklärung - erst im Nachhinein und nach Maßgabe des jeweiligen steuerlichen Ergebnisses der Erwerbstätigkeit in die Pflichtversicherung einbezogen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002080122.X02
Dokumentnummer
JWR_2002080122_20050525X02