Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/08/0085

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16212 A/2003

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2000/08/0085

Entscheidungsdatum

05.11.2003

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;
GSVG 1978 §7 Abs4;

Rechtssatz

Das System der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG besteht darin, dass der Versicherte entweder "ex ante" eine Erklärung abgibt, dass die maßgebliche Versicherungsgrenze im Beitragsjahr überschritten wird (dies mit der Konsequenz des unwiderruflichen Eintretens der Versicherung mit Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit bis zu deren Beendigung, dem Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung oder einem ausdrücklichen Widerruf der Versicherungserklärung - Paragraph 7, Absatz 4, GSVG), oder dass er - bei Fehlen einer solchen Erklärung - erst im Nachhinein und nach Maßgabe des jeweiligen steuerlichen Ergebnisses der Erwerbstätigkeit in die Pflichtversicherung einbezogen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000080085.X03

Im RIS seit

05.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2010

Dokumentnummer

JWR_2000080085_20031105X03

Rechtssatz für 2002/08/0188

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/08/0188

Entscheidungsdatum

20.10.2004

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;
GSVG 1978 §7 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/08/0085 E 5. November 2003 RS 3

Stammrechtssatz

Das System der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG besteht darin, dass der Versicherte entweder "ex ante" eine Erklärung abgibt, dass die maßgebliche Versicherungsgrenze im Beitragsjahr überschritten wird (dies mit der Konsequenz des unwiderruflichen Eintretens der Versicherung mit Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit bis zu deren Beendigung, dem Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung oder einem ausdrücklichen Widerruf der Versicherungserklärung - Paragraph 7, Absatz 4, GSVG), oder dass er - bei Fehlen einer solchen Erklärung - erst im Nachhinein und nach Maßgabe des jeweiligen steuerlichen Ergebnisses der Erwerbstätigkeit in die Pflichtversicherung einbezogen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002080188.X01

Im RIS seit

18.01.2005

Dokumentnummer

JWR_2002080188_20041020X01

Rechtssatz für 2002/08/0122

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2002/08/0122

Entscheidungsdatum

25.05.2005

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;
GSVG 1978 §7 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/08/0085 E 5. November 2003 RS 3 (Hier: Dieses System gilt in ganz gleicher Weise in jenen Fällen, in denen § 14b GSVG die Wirkung entfaltet, die gemäß § 5 GSVG an sich gegebene Ausnahme von der Pflichtversicherung zu sistieren.)

Stammrechtssatz

Das System der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG besteht darin, dass der Versicherte entweder "ex ante" eine Erklärung abgibt, dass die maßgebliche Versicherungsgrenze im Beitragsjahr überschritten wird (dies mit der Konsequenz des unwiderruflichen Eintretens der Versicherung mit Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit bis zu deren Beendigung, dem Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung oder einem ausdrücklichen Widerruf der Versicherungserklärung - Paragraph 7, Absatz 4, GSVG), oder dass er - bei Fehlen einer solchen Erklärung - erst im Nachhinein und nach Maßgabe des jeweiligen steuerlichen Ergebnisses der Erwerbstätigkeit in die Pflichtversicherung einbezogen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002080122.X02

Im RIS seit

16.08.2005

Dokumentnummer

JWR_2002080122_20050525X02

Rechtssatz für 2003/08/0126

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16791 A/2005

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2003/08/0126

Entscheidungsdatum

21.12.2005

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;
GSVG 1978 §7 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/08/0085 E 5. November 2003 RS 3

Stammrechtssatz

Das System der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG besteht darin, dass der Versicherte entweder "ex ante" eine Erklärung abgibt, dass die maßgebliche Versicherungsgrenze im Beitragsjahr überschritten wird (dies mit der Konsequenz des unwiderruflichen Eintretens der Versicherung mit Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit bis zu deren Beendigung, dem Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung oder einem ausdrücklichen Widerruf der Versicherungserklärung - Paragraph 7, Absatz 4, GSVG), oder dass er - bei Fehlen einer solchen Erklärung - erst im Nachhinein und nach Maßgabe des jeweiligen steuerlichen Ergebnisses der Erwerbstätigkeit in die Pflichtversicherung einbezogen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080126.X01

Im RIS seit

06.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2009

Dokumentnummer

JWR_2003080126_20051221X01

Rechtssatz für 2003/08/0160

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2003/08/0160

Entscheidungsdatum

29.03.2006

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;
GSVG 1978 §7 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/08/0085 E 5. November 2003 RS 3

Stammrechtssatz

Das System der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG besteht darin, dass der Versicherte entweder "ex ante" eine Erklärung abgibt, dass die maßgebliche Versicherungsgrenze im Beitragsjahr überschritten wird (dies mit der Konsequenz des unwiderruflichen Eintretens der Versicherung mit Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit bis zu deren Beendigung, dem Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung oder einem ausdrücklichen Widerruf der Versicherungserklärung - Paragraph 7, Absatz 4, GSVG), oder dass er - bei Fehlen einer solchen Erklärung - erst im Nachhinein und nach Maßgabe des jeweiligen steuerlichen Ergebnisses der Erwerbstätigkeit in die Pflichtversicherung einbezogen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003080160.X03

Im RIS seit

04.05.2006

Dokumentnummer

JWR_2003080160_20060329X03