Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/07/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2003/07/0077

Entscheidungsdatum

08.07.2004

Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §1;
FlVfGG §49 Abs1;
FlVfGG §50 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs1 idF 2001/086;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs1 Z1 idF 2001/086;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs1 Z2 idF 2001/086;
FlVfLG OÖ 1979 §30;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/07/0145 E 8. Juli 2004 RS 4

Stammrechtssatz

Die Ziele einer Flurbereinigung durch Vertrag iSd Paragraph 30, OÖ FlVfLG 1979 sollen nach dem Konzept des OÖ FlVfLG 1979 mit den in den Ziffer eins und 2 des Paragraph eins, Absatz eins, legcit genannten bodenreformatorischen Mitteln erreicht werden. Danach müssen die Besitz,- Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum entweder durch die Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes (Ziffer eins,) oder durch die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Ziffer 2,) verbessert oder neu gestaltet werden, um von einer iSd Paragraph eins, Absatz eins, OÖ FlVfLG 1979 "erforderlichen" flurstrukturellen Maßnahme sprechen zu können. Eine Maßnahme wird zudem nur dann als "für die Flurbereinigung erforderlich" im Sinne des Paragraph 30, OÖ FlVfLG 1979 anzusehen sein, wenn der durch sie eingetretene Erfolg (hier: die Situation nach dem Zuerwerb) auch im Rahmen eines amtswegigen Zusammenlegungs/Flurbereinigungsverfahrens eintreten könnte, somit dann, wenn die Veränderung der Agrarstruktur mit dem Erfolg eines behördlich geleiteten Zusammenlegungsverfahrens annähernd vergleichbar ist. Dabei ist grundsätzlich sowohl die veränderte Situation der Agrarstruktur im Bereich der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe (also sowohl auf der Verkäufer- als auch auf der Käuferseite) zu beachten und weiters zu berücksichtigen, dass die Behebung eines Mangels der Agrarstruktur nur dann als ein dem Erfolg eines Zusammenlegungs/Flurbereinigungsverfahrens vergleichbarer Erfolg bewertet werden kann, wenn diese Maßnahme nicht gleichzeitig zum Entstehen eines neuen gravierenden Agrarstrukturmangels führt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070077.X04

Im RIS seit

02.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2012

Dokumentnummer

JWR_2003070077_20040708X04

Rechtssatz für 2003/07/0144

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2003/07/0144

Entscheidungsdatum

08.07.2004

Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §1;
FlVfGG §49 Abs1;
FlVfGG §50 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs1 idF 2001/086;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs1 Z1 idF 2001/086;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs1 Z2 idF 2001/086;
FlVfLG OÖ 1979 §30;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/07/0145 E 8. Juli 2004 RS 4

Stammrechtssatz

Die Ziele einer Flurbereinigung durch Vertrag iSd Paragraph 30, OÖ FlVfLG 1979 sollen nach dem Konzept des OÖ FlVfLG 1979 mit den in den Ziffer eins und 2 des Paragraph eins, Absatz eins, legcit genannten bodenreformatorischen Mitteln erreicht werden. Danach müssen die Besitz,- Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum entweder durch die Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes (Ziffer eins,) oder durch die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Ziffer 2,) verbessert oder neu gestaltet werden, um von einer iSd Paragraph eins, Absatz eins, OÖ FlVfLG 1979 "erforderlichen" flurstrukturellen Maßnahme sprechen zu können. Eine Maßnahme wird zudem nur dann als "für die Flurbereinigung erforderlich" im Sinne des Paragraph 30, OÖ FlVfLG 1979 anzusehen sein, wenn der durch sie eingetretene Erfolg (hier: die Situation nach dem Zuerwerb) auch im Rahmen eines amtswegigen Zusammenlegungs/Flurbereinigungsverfahrens eintreten könnte, somit dann, wenn die Veränderung der Agrarstruktur mit dem Erfolg eines behördlich geleiteten Zusammenlegungsverfahrens annähernd vergleichbar ist. Dabei ist grundsätzlich sowohl die veränderte Situation der Agrarstruktur im Bereich der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe (also sowohl auf der Verkäufer- als auch auf der Käuferseite) zu beachten und weiters zu berücksichtigen, dass die Behebung eines Mangels der Agrarstruktur nur dann als ein dem Erfolg eines Zusammenlegungs/Flurbereinigungsverfahrens vergleichbarer Erfolg bewertet werden kann, wenn diese Maßnahme nicht gleichzeitig zum Entstehen eines neuen gravierenden Agrarstrukturmangels führt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070144.X03

Im RIS seit

02.08.2004

Dokumentnummer

JWR_2003070144_20040708X03

Rechtssatz für 2003/07/0145

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16404 A/2004

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2003/07/0145

Entscheidungsdatum

08.07.2004

Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §1;
FlVfGG §49 Abs1;
FlVfGG §50 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs1 idF 2001/086;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs1 Z1 idF 2001/086;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs1 Z2 idF 2001/086;
FlVfLG OÖ 1979 §30;

Rechtssatz

Die Ziele einer Flurbereinigung durch Vertrag iSd Paragraph 30, OÖ FlVfLG 1979 sollen nach dem Konzept des OÖ FlVfLG 1979 mit den in den Ziffer eins und 2 des Paragraph eins, Absatz eins, legcit genannten bodenreformatorischen Mitteln erreicht werden. Danach müssen die Besitz,- Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum entweder durch die Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes (Ziffer eins,) oder durch die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Ziffer 2,) verbessert oder neu gestaltet werden, um von einer iSd Paragraph eins, Absatz eins, OÖ FlVfLG 1979 "erforderlichen" flurstrukturellen Maßnahme sprechen zu können. Eine Maßnahme wird zudem nur dann als "für die Flurbereinigung erforderlich" im Sinne des Paragraph 30, OÖ FlVfLG 1979 anzusehen sein, wenn der durch sie eingetretene Erfolg (hier: die Situation nach dem Zuerwerb) auch im Rahmen eines amtswegigen Zusammenlegungs/Flurbereinigungsverfahrens eintreten könnte, somit dann, wenn die Veränderung der Agrarstruktur mit dem Erfolg eines behördlich geleiteten Zusammenlegungsverfahrens annähernd vergleichbar ist. Dabei ist grundsätzlich sowohl die veränderte Situation der Agrarstruktur im Bereich der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe (also sowohl auf der Verkäufer- als auch auf der Käuferseite) zu beachten und weiters zu berücksichtigen, dass die Behebung eines Mangels der Agrarstruktur nur dann als ein dem Erfolg eines Zusammenlegungs/Flurbereinigungsverfahrens vergleichbarer Erfolg bewertet werden kann, wenn diese Maßnahme nicht gleichzeitig zum Entstehen eines neuen gravierenden Agrarstrukturmangels führt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070145.X04

Im RIS seit

02.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2003070145_20040708X04

Rechtssatz für 2002/07/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2002/07/0015

Entscheidungsdatum

23.09.2004

Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §1;
FlVfGG §49 Abs1;
FlVfGG §50 Abs2;
FlVfLG Krnt 1979 §1 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §1 Abs2;
FlVfLG Krnt 1979 §44 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §45;
FlVfLG Krnt 1979 §46 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs1 idF 2001/086;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs1 Z1 idF 2001/086;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs1 Z2 idF 2001/086;
FlVfLG OÖ 1979 §30;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/07/0145 E 8. Juli 2004 RS 4 (Hier: Krnt FlVfLG 1979)

Stammrechtssatz

Die Ziele einer Flurbereinigung durch Vertrag iSd Paragraph 30, OÖ FlVfLG 1979 sollen nach dem Konzept des OÖ FlVfLG 1979 mit den in den Ziffer eins und 2 des Paragraph eins, Absatz eins, legcit genannten bodenreformatorischen Mitteln erreicht werden. Danach müssen die Besitz,- Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum entweder durch die Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes (Ziffer eins,) oder durch die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Ziffer 2,) verbessert oder neu gestaltet werden, um von einer iSd Paragraph eins, Absatz eins, OÖ FlVfLG 1979 "erforderlichen" flurstrukturellen Maßnahme sprechen zu können. Eine Maßnahme wird zudem nur dann als "für die Flurbereinigung erforderlich" im Sinne des Paragraph 30, OÖ FlVfLG 1979 anzusehen sein, wenn der durch sie eingetretene Erfolg (hier: die Situation nach dem Zuerwerb) auch im Rahmen eines amtswegigen Zusammenlegungs/Flurbereinigungsverfahrens eintreten könnte, somit dann, wenn die Veränderung der Agrarstruktur mit dem Erfolg eines behördlich geleiteten Zusammenlegungsverfahrens annähernd vergleichbar ist. Dabei ist grundsätzlich sowohl die veränderte Situation der Agrarstruktur im Bereich der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe (also sowohl auf der Verkäufer- als auch auf der Käuferseite) zu beachten und weiters zu berücksichtigen, dass die Behebung eines Mangels der Agrarstruktur nur dann als ein dem Erfolg eines Zusammenlegungs/Flurbereinigungsverfahrens vergleichbarer Erfolg bewertet werden kann, wenn diese Maßnahme nicht gleichzeitig zum Entstehen eines neuen gravierenden Agrarstrukturmangels führt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002070015.X03

Im RIS seit

20.10.2004

Dokumentnummer

JWR_2002070015_20040923X03

Rechtssatz für 2005/07/0128

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2005/07/0128

Entscheidungsdatum

09.11.2006

Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §1 Abs1;
FlVfGG §49 Abs1;
FlVfGG §50 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs1 Z1;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs1 Z2;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §30;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/07/0145 E 8. Juli 2004 RS 4

Stammrechtssatz

Die Ziele einer Flurbereinigung durch Vertrag iSd Paragraph 30, OÖ FlVfLG 1979 sollen nach dem Konzept des OÖ FlVfLG 1979 mit den in den Ziffer eins und 2 des Paragraph eins, Absatz eins, legcit genannten bodenreformatorischen Mitteln erreicht werden. Danach müssen die Besitz,- Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum entweder durch die Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes (Ziffer eins,) oder durch die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Ziffer 2,) verbessert oder neu gestaltet werden, um von einer iSd Paragraph eins, Absatz eins, OÖ FlVfLG 1979 "erforderlichen" flurstrukturellen Maßnahme sprechen zu können. Eine Maßnahme wird zudem nur dann als "für die Flurbereinigung erforderlich" im Sinne des Paragraph 30, OÖ FlVfLG 1979 anzusehen sein, wenn der durch sie eingetretene Erfolg (hier: die Situation nach dem Zuerwerb) auch im Rahmen eines amtswegigen Zusammenlegungs/Flurbereinigungsverfahrens eintreten könnte, somit dann, wenn die Veränderung der Agrarstruktur mit dem Erfolg eines behördlich geleiteten Zusammenlegungsverfahrens annähernd vergleichbar ist. Dabei ist grundsätzlich sowohl die veränderte Situation der Agrarstruktur im Bereich der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe (also sowohl auf der Verkäufer- als auch auf der Käuferseite) zu beachten und weiters zu berücksichtigen, dass die Behebung eines Mangels der Agrarstruktur nur dann als ein dem Erfolg eines Zusammenlegungs/Flurbereinigungsverfahrens vergleichbarer Erfolg bewertet werden kann, wenn diese Maßnahme nicht gleichzeitig zum Entstehen eines neuen gravierenden Agrarstrukturmangels führt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070128.X01

Im RIS seit

02.01.2007

Dokumentnummer

JWR_2005070128_20061109X01