Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/07/0120

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16798 A/2005

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2003/07/0120

Entscheidungsdatum

22.12.2005

Index

L61303 Kulturpflanzenschutz Pflanzenschutz Mindestpflanzabstände
Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

Kulturpflanzen Mindestpflanzabstände NÖ 1973 §1 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenngleich der Wortlaut des Einleitungssatzes zu Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Landesgesetz über die Mindestabstände für Kulturpflanzen nur schlechthin auf "Grundstücke" abstellt, "die nach ihrer Beschaffenheit oder der Art ihrer tatsächlichen Verwendung der landwirtschaftlichen Nutzung gewidmet sind", kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er im Falle des Zutreffens dieser (vorgenannten) Eigenschaft bei Teilflächen eines Grundstücks keine Verpflichtung zur Einhaltung eines Mindestabstandes statuieren wollte, weil dies dem Gesetzeszweck der Sicherstellung der landwirtschaftlichen Nutzung zuwiderliefe. Das Gesetz ist daher dahin gehend auszulegen, dass auch bei landwirtschaftlicher Nutzung von Teilflächen eines Grundstücks in Bezug auf diese die festgelegten Mindestpflanzabstände für Kulturpflanzen - sofern die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen - einzuhalten sind.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003070120.X07

Im RIS seit

26.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2003070120_20051222X07