Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 16798 A/2005
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
2003/07/0120
Entscheidungsdatum
22.12.2005
Index
L61303 Kulturpflanzenschutz Pflanzenschutz Mindestpflanzabstände
Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
Kulturpflanzen Mindestpflanzabstände NÖ 1973 §1 Abs1;
VwRallg;
Rechtssatz
Wenngleich der Wortlaut des Einleitungssatzes zu § 1 Abs 1 NÖ Landesgesetz über die Mindestabstände für Kulturpflanzen nur schlechthin auf "Grundstücke" abstellt, "die nach ihrer Beschaffenheit oder der Art ihrer tatsächlichen Verwendung der landwirtschaftlichen Nutzung gewidmet sind", kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er im Falle des Zutreffens dieser (vorgenannten) Eigenschaft bei Teilflächen eines Grundstücks keine Verpflichtung zur Einhaltung eines Mindestabstandes statuieren wollte, weil dies dem Gesetzeszweck der Sicherstellung der landwirtschaftlichen Nutzung zuwiderliefe. Das Gesetz ist daher dahin gehend auszulegen, dass auch bei landwirtschaftlicher Nutzung von Teilflächen eines Grundstücks in Bezug auf diese die festgelegten Mindestpflanzabstände für Kulturpflanzen - sofern die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen - einzuhalten sind.Wenngleich der Wortlaut des Einleitungssatzes zu Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Landesgesetz über die Mindestabstände für Kulturpflanzen nur schlechthin auf "Grundstücke" abstellt, "die nach ihrer Beschaffenheit oder der Art ihrer tatsächlichen Verwendung der landwirtschaftlichen Nutzung gewidmet sind", kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er im Falle des Zutreffens dieser (vorgenannten) Eigenschaft bei Teilflächen eines Grundstücks keine Verpflichtung zur Einhaltung eines Mindestabstandes statuieren wollte, weil dies dem Gesetzeszweck der Sicherstellung der landwirtschaftlichen Nutzung zuwiderliefe. Das Gesetz ist daher dahin gehend auszulegen, dass auch bei landwirtschaftlicher Nutzung von Teilflächen eines Grundstücks in Bezug auf diese die festgelegten Mindestpflanzabstände für Kulturpflanzen - sofern die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen - einzuhalten sind.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der
wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung
Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003070120.X07
Im RIS seit
26.01.2006
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008
Dokumentnummer
JWR_2003070120_20051222X07