Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/05/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2003/05/0019

Entscheidungsdatum

12.10.2004

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §69 Abs1 litf;
BauO Wr §69 Abs1 litm;
BauO Wr §69 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Nach den besonderen Bebauungsbestimmungen des nunmehr gültigen Plandokumentes 7267 ist eine Firsthöhe bis zu 4,5 m über der TATSÄCHLICH AUSGEFÜHRTEN GEBÄUDEHÖHE zulässig. Wie aus einem Gutachten ersichtlich ist, lag das Ziel der Bestimmung über die maximale Firsthöhe in der Vermeidung der Errichtung eines zweiten Dachgeschoßes. Die geplante Firsthöhe führt im gegenständlichen Fall nicht zum Ausbau eines zweiten Dachgeschoßes. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 69, BauO für Wien nur auf das jeweilige Projekt erstreckt. Im Falle relevanter weiterer Änderungen (hier also insbesondere der Errichtung eines zweiten Dachgeschoßes) müsste daher erneut eine Bewilligung nach Paragraph 69, BauO für Wien erwirkt werden. Die Firstüberhöhung ergibt sich durch die Aufsteilung des Daches auf 45 Grad. Nach einem Gutachten wird diese Dachneigung bei der Mehrzahl der Dachadaptierungen in Wien angewandt und ist somit als üblich zu bezeichnen. Der VwGH vermag beim vorliegenden Bauvorhaben ein Unterlaufen der Zielrichtung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes daher insgesamt nicht zu erkennen und teilt die Ansicht, dass die Überschreitung der Firsthöhe um 0,86 m hier jedenfalls als eine unwesentliche Abweichung von den Bestimmungen des Bebauungsplanes iSd Paragraph 69, Absatz 2, BauO für Wien zu qualifizieren ist.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050019.X02

Im RIS seit

05.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2012

Dokumentnummer

JWR_2003050019_20041012X02