Nach der Rechtsprechung des EuGH (Hinweis Urteil des EuGH vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-239/02, Douwe Egberts NV gegen Westrom Pharma NV und Christophe Souranis, handelnd unter der Firma "Etablissements FICS" und Douwe Egberts NV gegen FICS-World BVBA, Slg. 2004, Randnr. 50 und 51, Näheres hiezu im vorliegenden
E) fallen Werbebeschränkungen, die unterschiedslos für
einheimische und für aus anderen Mitgliedstaaten stammende Waren gelten, nicht in den Anwendungsbereich des Art. 28 EGV. Hiezu gehören z.B. Vorschriften, welche die Fernseh- oder Anzeigenwerbung für bestimmte Waren oder Vertriebssektoren verbieten (Hinweis auf Lux, in: Lenz/Borchardt (Hrsg.), EU und EG-Vertrag3 (2003), S. 379 und die dort referierte Rechtsprechung des EuGH).einheimische und für aus anderen Mitgliedstaaten stammende Waren gelten, nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 28, EGV. Hiezu gehören z.B. Vorschriften, welche die Fernseh- oder Anzeigenwerbung für bestimmte Waren oder Vertriebssektoren verbieten (Hinweis auf Lux, in: Lenz/Borchardt (Hrsg.), EU und EG-Vertrag3 (2003), S. 379 und die dort referierte Rechtsprechung des EuGH).