Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/03/0231

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2003/03/0231

Entscheidungsdatum

25.11.2004

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Norm

ADR 1973 Rn2002 Abs3 lita;

Rechtssatz

Dass die Freigrenzen am Beginn der Beförderung überschritten waren, enthob die Besch nicht der Verpflichtung zur Aufnahme des Freistellungsvermerkes in Ansehung des Beförderungsteiles ohne Überschreitung dieser Grenzen. Dies folgt aus Rn 2002 Absatz 3, Litera a, zweiter Unterabsatz ADR 1973. Danach muss aus den Beförderungspapieren "die jeweils beförderte Art und Menge" des Gefahrgutes ermittelt werden können. Bei Zutreffen der Voraussetzungen ist gegebenenfalls der Freistellungsvermerk aufzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030231.X03

Im RIS seit

27.12.2004

Dokumentnummer

JWR_2003030231_20041125X03