Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2003/03/0231
Entscheidungsdatum
25.11.2004
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Norm
ADR 1973 Rn2002 Abs3 lita;
Rechtssatz
Dass die Freigrenzen am Beginn der Beförderung überschritten waren, enthob die Besch nicht der Verpflichtung zur Aufnahme des Freistellungsvermerkes in Ansehung des Beförderungsteiles ohne Überschreitung dieser Grenzen. Dies folgt aus Rn 2002 Abs. 3 lit. a zweiter Unterabsatz ADR 1973. Danach muss aus den Beförderungspapieren "die jeweils beförderte Art und Menge" des Gefahrgutes ermittelt werden können. Bei Zutreffen der Voraussetzungen ist gegebenenfalls der Freistellungsvermerk aufzunehmen.Dass die Freigrenzen am Beginn der Beförderung überschritten waren, enthob die Besch nicht der Verpflichtung zur Aufnahme des Freistellungsvermerkes in Ansehung des Beförderungsteiles ohne Überschreitung dieser Grenzen. Dies folgt aus Rn 2002 Absatz 3, Litera a, zweiter Unterabsatz ADR 1973. Danach muss aus den Beförderungspapieren "die jeweils beförderte Art und Menge" des Gefahrgutes ermittelt werden können. Bei Zutreffen der Voraussetzungen ist gegebenenfalls der Freistellungsvermerk aufzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003030231.X03
Dokumentnummer
JWR_2003030231_20041125X03