Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/02/0135

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2003/02/0135

Entscheidungsdatum

26.03.2004

Index

L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Salzburg

Norm

GVG Slbg 1997 §1 Abs1 Z1 ;
GVG Slbg 1997 §1 Abs2 Z1;
GVG Slbg 1997 §7 Abs1 litd;
GVG Slbg 1997 §7 Abs2 lite;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/02/0136

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera d, Slbg GVG 1997 bedarf die Bestandgabe zu ihrer vollen Wirksamkeit grundsätzlich der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde. Absatz 2, Litera e, legcit. normiert hiezu als Ausnahme, dass Pachtverträge dann nicht der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedürfen, wenn sie "mit einem Landwirt zum Zweck der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung im Rahmen SEINES bestehenden land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes abgeschlossen werden". Diese Ausnahme ist im Sinne der Zielsetzung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, Slbg GVG 1997 eng auszulegen. Eine im Bestandvertrag enthaltene Vertragsklausel des Inhaltes, dass der Bestandnehmer berechtigt sei, seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag zur Gänze oder teilweise einer oder mehreren Personen in Unterbestand zu geben, steht dem Zweck der Nutzung durch den Pächter im Rahmen seines Betriebes grundsätzlich entgegen. Im Zweifel ist das Vorliegen einer Ausnahme von der Notwendigkeit der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu verneinen. (Hier: Eine Vertragsklausel im Bestandvertrag, die auch berechtigt, "seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag zur Gänze oder teilweise einer oder mehreren Personen in Unterbestand zu geben", steht dem Zweck der Nutzung durch den Pächter im Rahmen seines Betriebes grundsätzlich entgegen. Im Zweifel ist das Vorliegen einer Ausnahme von der Notwendigkeit der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu verneinen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003020135.X05

Im RIS seit

12.05.2004

Dokumentnummer

JWR_2003020135_20040326X05