Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/07/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2002/07/0036

Entscheidungsdatum

20.10.2005

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs1;
ALSAG 1989 §2 Abs4 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §2 Abs5 Z2 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §2 Abs6;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §6 Abs1 Z1 idF 1996/201;
VwRallg;

Rechtssatz

Schon dem Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, ALSAG 1989 ist zu entnehmen, dass von der Abfalleigenschaft Erdaushub (bzw. Abraummaterial), welcher ua einen Verunreinigungsgrad mit Baurestmassen von weniger als 5 Vol% aufweist, ausgenommen ist. Die Vermengung getrennt angelieferter und als Abfall im Sinne des Gesetzes definierter Baurestmassen und von Erdaushub führt jedoch infolge gemeinsamer Ablagerung in dem Falle, dass das Verhältnis der Menge der Baurestmassen 5 Vol% jenes des ebenso abgelagerten Erdaushubes unterschreitet, nicht zu einer Verneinung der Abfalleigenschaft der Gesamtablagerung. Dieser Sinn kann dem Gesetz schon deshalb nicht unterstellt werden, weil bereits die Ablagerung von Baurestmassen für sich alleine beitragspflichtigen Abfall nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, ALSAG 1989 darstellt, welcher, legt man ihm die gegenteilige Rechtsansicht zu Grunde, auf Grund der gemeinsamen Ablagerung sodann seine Abfalleigenschaft verlöre und beitragsfrei wäre.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002070036.X03

Im RIS seit

22.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2015

Dokumentnummer

JWR_2002070036_20051020X03

Rechtssatz für 2006/07/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17715 A/2009

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2006/07/0105

Entscheidungsdatum

25.06.2009

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs1;
ALSAG 1989 §2 Abs4 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2 idF 1996/201;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/07/0036 E 20. Oktober 2005 RS 3 (hier zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Schon dem Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, ALSAG 1989 ist zu entnehmen, dass von der Abfalleigenschaft Erdaushub (bzw. Abraummaterial), welcher ua einen Verunreinigungsgrad mit Baurestmassen von weniger als 5 Vol% aufweist, ausgenommen ist. Die Vermengung getrennt angelieferter und als Abfall im Sinne des Gesetzes definierter Baurestmassen und von Erdaushub führt jedoch infolge gemeinsamer Ablagerung in dem Falle, dass das Verhältnis der Menge der Baurestmassen 5 Vol% jenes des ebenso abgelagerten Erdaushubes unterschreitet, nicht zu einer Verneinung der Abfalleigenschaft der Gesamtablagerung. Dieser Sinn kann dem Gesetz schon deshalb nicht unterstellt werden, weil bereits die Ablagerung von Baurestmassen für sich alleine beitragspflichtigen Abfall nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, ALSAG 1989 darstellt, welcher, legt man ihm die gegenteilige Rechtsansicht zu Grunde, auf Grund der gemeinsamen Ablagerung sodann seine Abfalleigenschaft verlöre und beitragsfrei wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006070105.X07

Im RIS seit

06.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Dokumentnummer

JWR_2006070105_20090625X07