Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/07/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2002/07/0033

Entscheidungsdatum

08.07.2004

Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §51 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §51 Abs2;

Rechtssatz

Die aus dem Krnt FlVfLG 1979 ableitbare Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens setzt im Falle der Verpachtung einer Eigenjagd voraus, dass das Verfahren, welches schließlich zur Beschlussfassung über die Vergabe der Eigenjagd im zuständigen Organ einer Agrargemeinschaft führt, so gestaltet ist, dass damit eine der Ertragsfähigkeit angepasste Nutzung der Jagd mit dem Ziel der Stärkung des gemeinschaftlichen Vermögens erzielt wird. Dies würde es jedoch ua erfordern, dass einer Mehrzahl von Interessenten unter gleichen Bedingungen ermöglicht wird, ein entsprechendes Angebot für die Jagdpacht an die Agrargemeinschaft zu legen. Sofern gravierende Auffassungsunterschiede über die Angemessenheit des Pachtzinses unter den Mitgliedern der Agrargemeinschaft gegeben sind, wäre vor Beschlussfassung auch ein Gutachten über die ortsüblichen Pachtzinse für vergleichbare Eigenjagden einzuholen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002070033.X06

Im RIS seit

09.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2002070033_20040708X06