Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/07/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/07/0005

Entscheidungsdatum

25.04.2002

Index

L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Burgenland
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §17 Abs2;
FlVfGG §18 Abs1;
FlVfLG Bgld 1970 §56;
FlVfLG Bgld 1970 §57 Abs1;

Rechtssatz

Paragraph 57, Absatz eins, Bgld FlVfLG 1970 knüpft an die im Paragraph 56, legcit statuierte Genehmigungspflicht für die Übertragung von Anteilsrechten an. Diese Genehmigungspflicht bezieht sich auf konkrete Rechtsgeschäfte, d.h., die Partner dieses Rechtsgeschäftes müssen feststehen. Daraus folgt, dass einerseits auch die Anzeigeverpflichtung nach Paragraph 57, Absatz eins, erster Satz Bgld FlVfLG 1970 sich auf einen konkreten, die Partner des Rechtsgeschäftes umfassenden Übertragungsvorgang zu beziehen hat und dass andererseits die im Paragraph 57, Absatz eins, zweiter Satz Bgld FlVfLG 1970 vorgesehene Erklärung der Agrargemeinschaft sich auch nicht bloß auf bestimmte Anteile beziehen kann, sondern immer nur auf einen konkreten, die Vertragspartner umfassenden Übertragungsvorgang. Dafür spricht auch der Umstand, dass die Person desjenigen, auf den die Anteile übertragen werden sollen, für die Entscheidung der Agrargemeinschaft, ob vom Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht werden soll oder nicht, unter Umständen von entscheidender Bedeutung sein kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070005.X01

Im RIS seit

11.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2009

Dokumentnummer

JWR_2002070005_20020425X01