Ist von der straßenbaulichen Notwendigkeit des Bauvorhabens auszugehen, ist gemäß § 48 Abs. 1 Stmk. LStVwG lediglich zu prüfen, ob die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der enteigneten Liegenschaften (bzw. Liegenschaftsteile) als erwiesen anzusehen ist, das heißt, ob diese tatsächlich für die plangemäße Durchführung des Projekts erforderlich ist.Ist von der straßenbaulichen Notwendigkeit des Bauvorhabens auszugehen, ist gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Stmk. LStVwG lediglich zu prüfen, ob die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der enteigneten Liegenschaften (bzw. Liegenschaftsteile) als erwiesen anzusehen ist, das heißt, ob diese tatsächlich für die plangemäße Durchführung des Projekts erforderlich ist.