Dürfte bei konsenslosen Bauführungen nur nach Erteilung eines Auftrages nach § 49 Abs. 1 Oö. BauO um Baubewilligung angesucht werden, wäre dem Bauherrn die Möglichkeit genommen, aktiv eine Sanierung herbei zu führen, und dieser müsste auf ein amtswegiges Vorgehen warten. Eine solche Auffassung würde wohl der allen Bauordnungen innewohnenden Absicht, Konsenswidrigkeiten zu verhindern, entgegenlaufen.Dürfte bei konsenslosen Bauführungen nur nach Erteilung eines Auftrages nach Paragraph 49, Absatz eins, Oö. BauO um Baubewilligung angesucht werden, wäre dem Bauherrn die Möglichkeit genommen, aktiv eine Sanierung herbei zu führen, und dieser müsste auf ein amtswegiges Vorgehen warten. Eine solche Auffassung würde wohl der allen Bauordnungen innewohnenden Absicht, Konsenswidrigkeiten zu verhindern, entgegenlaufen.
Wenn der Gesetzgeber im § 49 Abs. 1 Oö. BauO selbst dann, wenn die Behörde schon ein baupolizeiliches Verfahren eingeleitet hat, die Möglichkeit der Erwirkung einer nachträglichen Baubewilligung vorsieht, muss dies umso mehr gelten, wenn ein solches Verfahren nicht eingeleitet wurde oder jedenfalls der als erste Alternative des § 49 Abs. 1 Oö. BauO genannte Auftrag nicht erteilt wurde. Das Gesetz bietet auch keine Handhabe, ein Bauansuchen deshalb ab- oder zurückzuweisen, weil es erst nach der Errichtung des Baues gestellt wurde; die Entscheidung darüber kann, wenn nicht eine Abweisung nach § 30 Oö. BauO (dies entspräche dem Fall des § 49 Abs. 1 letzter Satz Oö. BauO) erfolgt, nur durch einen Bescheid nach § 35 Oö. BauO ergehen.Wenn der Gesetzgeber im Paragraph 49, Absatz eins, Oö. BauO selbst dann, wenn die Behörde schon ein baupolizeiliches Verfahren eingeleitet hat, die Möglichkeit der Erwirkung einer nachträglichen Baubewilligung vorsieht, muss dies umso mehr gelten, wenn ein solches Verfahren nicht eingeleitet wurde oder jedenfalls der als erste Alternative des Paragraph 49, Absatz eins, Oö. BauO genannte Auftrag nicht erteilt wurde. Das Gesetz bietet auch keine Handhabe, ein Bauansuchen deshalb ab- oder zurückzuweisen, weil es erst nach der Errichtung des Baues gestellt wurde; die Entscheidung darüber kann, wenn nicht eine Abweisung nach Paragraph 30, Oö. BauO (dies entspräche dem Fall des Paragraph 49, Absatz eins, letzter Satz Oö. BauO) erfolgt, nur durch einen Bescheid nach Paragraph 35, Oö. BauO ergehen.