Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/05/0733

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2002/05/0733

Entscheidungsdatum

18.01.2005

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich

Norm

BauO OÖ 1994 §30;
BauO OÖ 1994 §35;
BauO OÖ 1994 §49 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Dürfte bei konsenslosen Bauführungen nur nach Erteilung eines Auftrages nach Paragraph 49, Absatz eins, Oö. BauO um Baubewilligung angesucht werden, wäre dem Bauherrn die Möglichkeit genommen, aktiv eine Sanierung herbei zu führen, und dieser müsste auf ein amtswegiges Vorgehen warten. Eine solche Auffassung würde wohl der allen Bauordnungen innewohnenden Absicht, Konsenswidrigkeiten zu verhindern, entgegenlaufen.

Wenn der Gesetzgeber im Paragraph 49, Absatz eins, Oö. BauO selbst dann, wenn die Behörde schon ein baupolizeiliches Verfahren eingeleitet hat, die Möglichkeit der Erwirkung einer nachträglichen Baubewilligung vorsieht, muss dies umso mehr gelten, wenn ein solches Verfahren nicht eingeleitet wurde oder jedenfalls der als erste Alternative des Paragraph 49, Absatz eins, Oö. BauO genannte Auftrag nicht erteilt wurde. Das Gesetz bietet auch keine Handhabe, ein Bauansuchen deshalb ab- oder zurückzuweisen, weil es erst nach der Errichtung des Baues gestellt wurde; die Entscheidung darüber kann, wenn nicht eine Abweisung nach Paragraph 30, Oö. BauO (dies entspräche dem Fall des Paragraph 49, Absatz eins, letzter Satz Oö. BauO) erfolgt, nur durch einen Bescheid nach Paragraph 35, Oö. BauO ergehen.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002050733.X02

Im RIS seit

16.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2012

Dokumentnummer

JWR_2002050733_20050118X02