Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/03/0213

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16965 A/2006

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2002/03/0213

Entscheidungsdatum

30.06.2006

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E6C
E6J

Norm

31985L0337 UVP-RL Art1 Abs5;
61997CJ0435 World Wildlife Fund VORAB;
61998CJ0287 Linster VORAB;
62002CC0201 Delena Wells Schlussantrag;
62002CJ0201 Delena Wells VORAB;
EURallg;

Rechtssatz

Mit der Frage, welche Angaben für eine der UVP-RL entsprechende Prüfung notwendig sind, wenn die Genehmigung eines Vorhabens nicht im Rahmen eines behördlichen Genehmigungsverfahrens erfolgt, sondern durch einen Gesetzgebungsakt, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 19. September 2000, Rs C-287/98, Linster (Saar-Autobahn), auseinandergesetzt. Diesem Urteil kann in Bezug auf die Genehmigung einer Autobahnverbindung durch einen Gesetzgebungsakt entnommen werden, dass eine der UVP-RL entsprechende Prüfung voraussetzt, dass der Gesetzgeber über Angaben verfügt, die denen gleichwertig sind, welche der zuständigen Behörde im Rahmen eines behördlichen Genehmigungsverfahrens vorzulegen wären. Nach dem EuGH lasse sich nicht ausschließen, dass die Zwecke der RL in Sonderfällen beachtet werden, auch wenn die Trasse einer zu bauenden Autobahn im Gesetzgebungsakt nicht festgelegt werde. Dies könne dann der Fall sein, wenn mehrere Varianten dieser Trasse im Einzelnen auf der Grundlage der vom Projektträger vorgelegten, gegebenenfalls von den Behörden und der Öffentlichkeit, die von dem Projekt möglicherweise betroffen sind, ergänzten Angaben geprüft wurden, und diese Varianten nach Auffassung des Gesetzgebers gleichwertige Auswirkungen auf die Umwelt haben (Urteil vom 19. September 2000, Rn 58). Stehen hingegen jene Bedingungen des zu genehmigenden Projektes, die Einflüsse auf die Umwelt haben können, zum Zeitpunkt der Durchführung der Prüfung noch nicht zur Gänze fest, so könnten mit einer in einem solchen Verfahrensstadium durchgeführten Prüfung die Ziele der RL nicht erreicht werden vergleiche die Ausführungen in den Schlussanträgen des Generalanwaltes Leger in der Sache Delena Wells vom 25. September 2003, Rn 52; siehe auch das Urteil des EuGH vom 16. Dezember 1999, Rs C-435/97, World Wildlife Fund ua [Flughafen Bozen], Rn 55 ff).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61998J0287 Linster VORAB
EuGH 61997J0435 World Wildlife Fund VORAB
EuGH 62002J0201 Delena Wells VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002030213.X08

Im RIS seit

13.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017

Dokumentnummer

JWR_2002030213_20060630X08