Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2002/03/0185
Entscheidungsdatum
22.11.2005
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
93 Eisenbahn
Norm
EisenbahnG 1957 §10;
EisenbahnG 1957 §35 Abs2;
VwRallg;
Rechtssatz
Aus § 35 Abs. 2 EisenbahnG ergibt sich, dass die zivilrechtliche Zustimmung des Grundeigentümers für den Eigentumsübergang der für das Bauvorhaben benötigten Grundflächen an das Eisenbahnunternehmen nicht Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung ist. Vielmehr hat der Bauwerber einen Anspruch darauf, dass die Baugenehmigung bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen mit der Auflage der Erlangung der Verfügungsgewalt über die Grundflächen vor Baubeginn erteilt wird.Aus Paragraph 35, Absatz 2, EisenbahnG ergibt sich, dass die zivilrechtliche Zustimmung des Grundeigentümers für den Eigentumsübergang der für das Bauvorhaben benötigten Grundflächen an das Eisenbahnunternehmen nicht Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung ist. Vielmehr hat der Bauwerber einen Anspruch darauf, dass die Baugenehmigung bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen mit der Auflage der Erlangung der Verfügungsgewalt über die Grundflächen vor Baubeginn erteilt wird.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht
Anfechtungsrecht VwRallg9/2
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den
Zivilrechtsweg VwRallg5/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002030185.X02
Im RIS seit
25.12.2005
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012
Dokumentnummer
JWR_2002030185_20051122X02