Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/03/0185

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2002/03/0185

Entscheidungsdatum

22.11.2005

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §10;
EisenbahnG 1957 §35 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus Paragraph 35, Absatz 2, EisenbahnG ergibt sich, dass die zivilrechtliche Zustimmung des Grundeigentümers für den Eigentumsübergang der für das Bauvorhaben benötigten Grundflächen an das Eisenbahnunternehmen nicht Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung ist. Vielmehr hat der Bauwerber einen Anspruch darauf, dass die Baugenehmigung bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen mit der Auflage der Erlangung der Verfügungsgewalt über die Grundflächen vor Baubeginn erteilt wird.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002030185.X02

Im RIS seit

25.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2002030185_20051122X02