Die vom Fremden in Haft verbrachte Zeit ist für die Frage eines allfälligen Wohlverhaltens nicht zu berücksichtigen (Hinweis E 31. Mai 2000, 98/18/0354).
(Hier: Rechtskräftige Verurteilung des Fremden wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 3 Z 3 SGG und § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren; sodann Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes nach § 18 Abs 1 iVm Abs 2 Z 1 FrG 1993; Die Ablehnung des vom Fremden nach § 44 FrG 1997 gestellten Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes erfolgte zu Recht.)(Hier: Rechtskräftige Verurteilung des Fremden wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 3, SGG und Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren; sodann Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 18, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FrG 1993; Die Ablehnung des vom Fremden nach Paragraph 44, FrG 1997 gestellten Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes erfolgte zu Recht.)