Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH werden nach Art. 13 Teil A der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten befreit, sondern nur diejenigen, die einzeln aufgeführt und sehr genau beschrieben sind (Hinweis Urteil des EuGH vom 12. November 1998, C-149/97, Institute of the Motor Industry, RdNr. 18; Urteil des EuGH vom 1. Dezember 2005, C-394/04 und C-395/04, Diagnostiko & Therapeftiko Kentro Athinon-Ygeia AE, RdNr. 16).Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH werden nach Artikel 13, Teil A der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten befreit, sondern nur diejenigen, die einzeln aufgeführt und sehr genau beschrieben sind (Hinweis Urteil des EuGH vom 12. November 1998, C-149/97, Institute of the Motor Industry, RdNr. 18; Urteil des EuGH vom 1. Dezember 2005, C-394/04 und C-395/04, Diagnostiko & Therapeftiko Kentro Athinon-Ygeia AE, RdNr. 16).