Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2013/12/0009
Entscheidungsdatum
13.11.2013
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Norm
RGV 1955 §2 Abs3;
RGV 1955 §2 Abs4;
RGV 1955 §22;
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2013/12/0012 E 13. November 2013
2013/12/0010 E 13. November 2013
2013/12/0011 E 13. November 2013
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/12/0141 E 25. September 2002 RS 2
Stammrechtssatz
In der Frage der Abgrenzung zwischen Versetzung und Dienstzuteilung im Sinne der RGV muss von der Behörde insbesondere festgestellt werden, ob der für die Zuweisung des Beamten zur Dienstleistung an einem bestimmten Ort maßgebende Bedarf im Zeitpunkt der Zuweisung nur ein vorübergehender war oder schon damals die Dienstleistung auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen sei. Dabei muss die für das Vorliegen einer Dienstzuteilung erforderliche zeitliche Begrenzung zwar nicht datumsmäßig konkretisiert, zumindest aber nach dem Wortlaut der betreffenden Anordnung oder nach den Umständen des jeweiligen Falles erkennbar sein (Hinweis E 18.6.1976, 284/76, VwSlg 9090 A/1976). Unter der "erforderlichen zeitlichen Begrenzung" im Verständnis dieses E ist deren "Absehbarkeit" zu verstehen. Sie setzt daher zwar keine datumsmäßig konkretisierte zeitliche Begrenzung, wohl aber eine Erkennbarkeit, dass es sich lediglich um eine Zuteilung für einen absehbaren (also nicht für einen zwar endlichen, aber unabsehbar langen) Zeitraum handeln werde, voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013120009.X01
Im RIS seit
12.12.2013
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2014
Dokumentnummer
JWR_2013120009_20131113X01