Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/12/0141

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2001/12/0141

Entscheidungsdatum

25.09.2002

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §2 Abs3;
RGV 1955 §2 Abs4;

Rechtssatz

In der Frage der Abgrenzung zwischen Versetzung und Dienstzuteilung im Sinne der RGV muss von der Behörde insbesondere festgestellt werden, ob der für die Zuweisung des Beamten zur Dienstleistung an einem bestimmten Ort maßgebende Bedarf im Zeitpunkt der Zuweisung nur ein vorübergehender war oder schon damals die Dienstleistung auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen sei. Dabei muss die für das Vorliegen einer Dienstzuteilung erforderliche zeitliche Begrenzung zwar nicht datumsmäßig konkretisiert, zumindest aber nach dem Wortlaut der betreffenden Anordnung oder nach den Umständen des jeweiligen Falles erkennbar sein (Hinweis E 18.6.1976, 284/76, VwSlg 9090 A/1976). Unter der "erforderlichen zeitlichen Begrenzung" im Verständnis dieses E ist deren "Absehbarkeit" zu verstehen. Sie setzt daher zwar keine datumsmäßig konkretisierte zeitliche Begrenzung, wohl aber eine Erkennbarkeit, dass es sich lediglich um eine Zuteilung für einen absehbaren (also nicht für einen zwar endlichen, aber unabsehbar langen) Zeitraum handeln werde, voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120141.X02

Im RIS seit

20.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2013

Dokumentnummer

JWR_2001120141_20020925X02

Rechtssatz für 2001/12/0156

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2001/12/0156

Entscheidungsdatum

23.10.2002

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §2 Abs3;
RGV 1955 §2 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/12/0141 E 25. September 2002 RS 2

Stammrechtssatz

In der Frage der Abgrenzung zwischen Versetzung und Dienstzuteilung im Sinne der RGV muss von der Behörde insbesondere festgestellt werden, ob der für die Zuweisung des Beamten zur Dienstleistung an einem bestimmten Ort maßgebende Bedarf im Zeitpunkt der Zuweisung nur ein vorübergehender war oder schon damals die Dienstleistung auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen sei. Dabei muss die für das Vorliegen einer Dienstzuteilung erforderliche zeitliche Begrenzung zwar nicht datumsmäßig konkretisiert, zumindest aber nach dem Wortlaut der betreffenden Anordnung oder nach den Umständen des jeweiligen Falles erkennbar sein (Hinweis E 18.6.1976, 284/76, VwSlg 9090 A/1976). Unter der "erforderlichen zeitlichen Begrenzung" im Verständnis dieses E ist deren "Absehbarkeit" zu verstehen. Sie setzt daher zwar keine datumsmäßig konkretisierte zeitliche Begrenzung, wohl aber eine Erkennbarkeit, dass es sich lediglich um eine Zuteilung für einen absehbaren (also nicht für einen zwar endlichen, aber unabsehbar langen) Zeitraum handeln werde, voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120156.X03

Im RIS seit

30.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2014

Dokumentnummer

JWR_2001120156_20021023X03

Rechtssatz für 97/12/0376

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

97/12/0376

Entscheidungsdatum

11.12.2002

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §2 Abs3;
RGV 1955 §2 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/12/0141 E 25. September 2002 RS 2

Stammrechtssatz

In der Frage der Abgrenzung zwischen Versetzung und Dienstzuteilung im Sinne der RGV muss von der Behörde insbesondere festgestellt werden, ob der für die Zuweisung des Beamten zur Dienstleistung an einem bestimmten Ort maßgebende Bedarf im Zeitpunkt der Zuweisung nur ein vorübergehender war oder schon damals die Dienstleistung auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen sei. Dabei muss die für das Vorliegen einer Dienstzuteilung erforderliche zeitliche Begrenzung zwar nicht datumsmäßig konkretisiert, zumindest aber nach dem Wortlaut der betreffenden Anordnung oder nach den Umständen des jeweiligen Falles erkennbar sein (Hinweis E 18.6.1976, 284/76, VwSlg 9090 A/1976). Unter der "erforderlichen zeitlichen Begrenzung" im Verständnis dieses E ist deren "Absehbarkeit" zu verstehen. Sie setzt daher zwar keine datumsmäßig konkretisierte zeitliche Begrenzung, wohl aber eine Erkennbarkeit, dass es sich lediglich um eine Zuteilung für einen absehbaren (also nicht für einen zwar endlichen, aber unabsehbar langen) Zeitraum handeln werde, voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997120376.X02

Im RIS seit

29.04.2003

Dokumentnummer

JWR_1997120376_20021211X02

Rechtssatz für 2003/12/0080

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2003/12/0080

Entscheidungsdatum

31.03.2006

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §1 Abs1 idF 1979/136;
RGV 1955 §2 Abs3;
RGV 1955 §2 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/12/0141 E 25. September 2002 RS 2

Stammrechtssatz

In der Frage der Abgrenzung zwischen Versetzung und Dienstzuteilung im Sinne der RGV muss von der Behörde insbesondere festgestellt werden, ob der für die Zuweisung des Beamten zur Dienstleistung an einem bestimmten Ort maßgebende Bedarf im Zeitpunkt der Zuweisung nur ein vorübergehender war oder schon damals die Dienstleistung auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen sei. Dabei muss die für das Vorliegen einer Dienstzuteilung erforderliche zeitliche Begrenzung zwar nicht datumsmäßig konkretisiert, zumindest aber nach dem Wortlaut der betreffenden Anordnung oder nach den Umständen des jeweiligen Falles erkennbar sein (Hinweis E 18.6.1976, 284/76, VwSlg 9090 A/1976). Unter der "erforderlichen zeitlichen Begrenzung" im Verständnis dieses E ist deren "Absehbarkeit" zu verstehen. Sie setzt daher zwar keine datumsmäßig konkretisierte zeitliche Begrenzung, wohl aber eine Erkennbarkeit, dass es sich lediglich um eine Zuteilung für einen absehbaren (also nicht für einen zwar endlichen, aber unabsehbar langen) Zeitraum handeln werde, voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120080.X03

Im RIS seit

22.05.2006

Dokumentnummer

JWR_2003120080_20060331X03

Rechtssatz für 2013/12/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2013/12/0009

Entscheidungsdatum

13.11.2013

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §2 Abs3;
RGV 1955 §2 Abs4;
RGV 1955 §22;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/12/0012 E 13. November 2013 2013/12/0010 E 13. November 2013 2013/12/0011 E 13. November 2013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/12/0141 E 25. September 2002 RS 2

Stammrechtssatz

In der Frage der Abgrenzung zwischen Versetzung und Dienstzuteilung im Sinne der RGV muss von der Behörde insbesondere festgestellt werden, ob der für die Zuweisung des Beamten zur Dienstleistung an einem bestimmten Ort maßgebende Bedarf im Zeitpunkt der Zuweisung nur ein vorübergehender war oder schon damals die Dienstleistung auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen sei. Dabei muss die für das Vorliegen einer Dienstzuteilung erforderliche zeitliche Begrenzung zwar nicht datumsmäßig konkretisiert, zumindest aber nach dem Wortlaut der betreffenden Anordnung oder nach den Umständen des jeweiligen Falles erkennbar sein (Hinweis E 18.6.1976, 284/76, VwSlg 9090 A/1976). Unter der "erforderlichen zeitlichen Begrenzung" im Verständnis dieses E ist deren "Absehbarkeit" zu verstehen. Sie setzt daher zwar keine datumsmäßig konkretisierte zeitliche Begrenzung, wohl aber eine Erkennbarkeit, dass es sich lediglich um eine Zuteilung für einen absehbaren (also nicht für einen zwar endlichen, aber unabsehbar langen) Zeitraum handeln werde, voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013120009.X01

Im RIS seit

12.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2014

Dokumentnummer

JWR_2013120009_20131113X01

Rechtssatz für Ra 2025/12/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/12/0071

Entscheidungsdatum

13.07.2026

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §2 Abs3
RGV 1955 §2 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/12/0141 E 25. September 2002 RS 2

Stammrechtssatz

In der Frage der Abgrenzung zwischen Versetzung und Dienstzuteilung im Sinne der RGV muss von der Behörde insbesondere festgestellt werden, ob der für die Zuweisung des Beamten zur Dienstleistung an einem bestimmten Ort maßgebende Bedarf im Zeitpunkt der Zuweisung nur ein vorübergehender war oder schon damals die Dienstleistung auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen sei. Dabei muss die für das Vorliegen einer Dienstzuteilung erforderliche zeitliche Begrenzung zwar nicht datumsmäßig konkretisiert, zumindest aber nach dem Wortlaut der betreffenden Anordnung oder nach den Umständen des jeweiligen Falles erkennbar sein (Hinweis E 18.6.1976, 284/76, VwSlg 9090 A/1976). Unter der "erforderlichen zeitlichen Begrenzung" im Verständnis dieses E ist deren "Absehbarkeit" zu verstehen. Sie setzt daher zwar keine datumsmäßig konkretisierte zeitliche Begrenzung, wohl aber eine Erkennbarkeit, dass es sich lediglich um eine Zuteilung für einen absehbaren (also nicht für einen zwar endlichen, aber unabsehbar langen) Zeitraum handeln werde, voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025120071.L01

Im RIS seit

11.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2026

Dokumentnummer

JWR_2025120071_20260713L02