Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/11/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2001/11/0075

Entscheidungsdatum

23.03.2004

Index

L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Salzburg

Norm

SHG Slbg 1975 §12 Abs1;
SHG Slbg 1975 §12 Abs2;
SHG Slbg 1975 §6 Abs1;

Rechtssatz

Aus der Gleichstellung des Lebensgefährten mit den "sonst mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen" (Paragraph 12, Absatz 2, Slbg SHG 1975) ergibt sich, dass eine Bemessung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes eines Hilfesuchenden, der mit einem Lebensgefährten in Haushaltsgemeinschaft lebt, nach dem Richtsatz für Haupt- und Mitunterstützte voraussetzt, dass auch der Lebensgefährte hilfebedürftig ist (Hinweis E 29.6.1993, 92/08/0067). Das Einkommen der in Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen ist in erster Linie nur für jene Person maßgebend (und daher nur auf den für diese Person heranzuziehenden Richtsatz anzurechnen), die es erzielt. Auf andere Personen ist dieses Einkommen nur insoweit anzurechnen, als gegenüber diesen Personen entsprechende sozialhilferechtlich relevante (nicht rückzahlbare) Zuwendungen tatsächlich erfolgen oder sie auf solche Zuwendungen einen Rechtsanspruch besitzen und dieser leicht liquidierbar ist (Hinweis E 21. 4.1998, 97/08/0510).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001110075.X08

Im RIS seit

16.04.2004

Dokumentnummer

JWR_2001110075_20040323X08