Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/08/0510

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

97/08/0510

Entscheidungsdatum

21.04.1998

Index

L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Salzburg

Norm

SHG Slbg 1975 §12 Abs1;
SHG Slbg 1975 §12 Abs2;
SHG Slbg 1975 §6 Abs1;

Rechtssatz

IZm der Frage, in welchem Ausmaß einer Person, die die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nach dem Slbg SHG beantragt, diese Hilfe gewährt werden soll, hat das Prüfschema jeweils an der Frage anzusetzen, ob nur die antragstellende Person hilfebedürftig ist oder auch die in Hausgemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Personen, wobei für jede Person gesondert zu prüfen ist, ob sie über eigene Mittel verfügt, deren Einsatz ihr zumutbar ist. Zu diesen eigenen Mitteln zählen ua auch leicht liquidierbare Unterhaltsansprüche gegen Dritte, unabhängig davon, ob diese in Hausgemeinschaft leben oder nicht. Schließt das so ermittelte eigene Einkommen der in Hausgemeinschaft lebenden Personen deren Hilfebedürftigkeit aus, ist auf die antragstellende Person jedenfalls der Alleinunterstütztenrichtsatz anzuwenden. Stellt sich nach Anwendung des Prüfschemas hingegen heraus, daß nicht die antragstellende hilfesuchende Person, wohl aber eine andere, mit ihr in Hausgemeinschaft lebende Person als hilfebedürftig anzusehen ist, dann kommt nur diese Person als Alleinunterstützte in Betracht und das Prüfschema ist auf deren Anspruch entsprechend anzuwenden (Hinweis E 17.9.1991, 91/08/0004, 91/08/0093).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997080510.X02

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2010

Dokumentnummer

JWR_1997080510_19980421X02

Rechtssatz für 2001/11/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2001/11/0075

Entscheidungsdatum

23.03.2004

Index

L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Salzburg

Norm

SHG Slbg 1975 §12 Abs1;
SHG Slbg 1975 §12 Abs2;
SHG Slbg 1975 §6 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/08/0510 E 21. April 1998 RS 2 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

IZm der Frage, in welchem Ausmaß einer Person, die die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nach dem Slbg SHG beantragt, diese Hilfe gewährt werden soll, hat das Prüfschema jeweils an der Frage anzusetzen, ob nur die antragstellende Person hilfebedürftig ist oder auch die in Hausgemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Personen, wobei für jede Person gesondert zu prüfen ist, ob sie über eigene Mittel verfügt, deren Einsatz ihr zumutbar ist. Zu diesen eigenen Mitteln zählen ua auch leicht liquidierbare Unterhaltsansprüche gegen Dritte, unabhängig davon, ob diese in Hausgemeinschaft leben oder nicht. Schließt das so ermittelte eigene Einkommen der in Hausgemeinschaft lebenden Personen deren Hilfebedürftigkeit aus, ist auf die antragstellende Person jedenfalls der Alleinunterstütztenrichtsatz anzuwenden. Stellt sich nach Anwendung des Prüfschemas hingegen heraus, daß nicht die antragstellende hilfesuchende Person, wohl aber eine andere, mit ihr in Hausgemeinschaft lebende Person als hilfebedürftig anzusehen ist, dann kommt nur diese Person als Alleinunterstützte in Betracht und das Prüfschema ist auf deren Anspruch entsprechend anzuwenden (Hinweis E 17.9.1991, 91/08/0004, 91/08/0093).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001110075.X07

Im RIS seit

16.04.2004

Dokumentnummer

JWR_2001110075_20040323X07