Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/11/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2001/11/0075

Entscheidungsdatum

23.03.2004

Index

L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Salzburg

Norm

SHG Slbg 1975 §12 Abs1;
SHG Slbg 1975 §12 Abs2;

Rechtssatz

Das Slbg SHG 1975 (arg. Paragraph 12, Absatz eins und 2 legcit) erfasst zum Zwecke der Bemessung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zwei verschiedene Konstellationen, nämlich den Bedarf eines Hilfesuchenden ohne "in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen" (für ihn gebührt der Richtsatz für Alleinunterstützte) und den Bedarf eines Hilfesuchenden mit "Ehegatten oder Lebensgefährten oder der sonst mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen" (für diese gebührt der Richtsatz für Haupt- und Mitunterstützte).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001110075.X05

Im RIS seit

16.04.2004

Dokumentnummer

JWR_2001110075_20040323X05