Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2001/11/0075
Entscheidungsdatum
23.03.2004
Index
L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Salzburg
Norm
SHG Slbg 1975 §12 Abs1;
SHG Slbg 1975 §12 Abs2;
Rechtssatz
Das Slbg SHG 1975 (arg. § 12 Abs. 1 und 2 legcit) erfasst zum Zwecke der Bemessung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zwei verschiedene Konstellationen, nämlich den Bedarf eines Hilfesuchenden ohne "in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen" (für ihn gebührt der Richtsatz für Alleinunterstützte) und den Bedarf eines Hilfesuchenden mit "Ehegatten oder Lebensgefährten oder der sonst mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen" (für diese gebührt der Richtsatz für Haupt- und Mitunterstützte).Das Slbg SHG 1975 (arg. Paragraph 12, Absatz eins und 2 legcit) erfasst zum Zwecke der Bemessung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zwei verschiedene Konstellationen, nämlich den Bedarf eines Hilfesuchenden ohne "in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen" (für ihn gebührt der Richtsatz für Alleinunterstützte) und den Bedarf eines Hilfesuchenden mit "Ehegatten oder Lebensgefährten oder der sonst mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen" (für diese gebührt der Richtsatz für Haupt- und Mitunterstützte).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001110075.X05
Dokumentnummer
JWR_2001110075_20040323X05