Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/10/0159

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

99/10/0159

Entscheidungsdatum

27.06.2002

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103020

Norm

31992L0043 FFH-RL Art4 Abs5;
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs2;
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs3;
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs4;
EURallg;

Rechtssatz

Ob so genannten "potentiellen" FFH-Gebieten, dh solchen Gebieten, auf die die faktischen Voraussetzungen für die Aufnahme in die gemäß Artikel 4, Absatz 5, FFH-RL zu erstellende Liste zutreffen, ungeachtet des Fehlens einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 4, Absatz 5, FFH-RL bzw ungeachtet des Umstandes, dass das betreffende Gebiet vom Mitgliedsstaat dem Verfahren nach Artikel 4, FFH-RL gar nicht zugeführt oder innerstaatlich wirksame Rechtsakte, die dem Gebiet einen entsprechenden Schutzstatus verleihen, nicht erlassen wurden, der Schutz nach Artikel 6, Absatz 2 bis 4 FFH-RL oder "Vorwirkungen" dieses Schutzes dahin zukommen, dass die in einem Genehmigungsverfahren angerufene Verwaltungsbehörde auch ohne formelle Ausweisung eines Schutzgebietes zur Untersagung der Ausführung eines Vorhabens verpflichtet wäre vergleiche hiezu die eingehende Darstellung des Meinungsstandes im Schrifttum sowie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes bei Gellermann, Natura 2000, Europäisches Habitatschutzrecht und seine Durchführung in der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl, 121 ff, FN 47 bis 71; die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes eingehend erläuternd Halama, Die FFH-Richtlinie - unmittelbare Auswirkungen auf das Planungs- und Zulassungsrecht, NVwZ 2001, 507, sowie Madner, Naturschutz und Europarecht, in Potacs (Hrsg), Beiträge zum Kärntner Naturschutzrecht, 17, 54 ff), ist eine Frage der Auslegung des Gemeinschaftsrechts, die durch die Rechtsprechung des EuGH nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise geklärt sein dürfte. Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1995, 95/10/0108, ist insoweit keine abschließende Aussage zu entnehmen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999100159.X10

Im RIS seit

29.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1999100159_20020627X10

Rechtssatz für 2001/10/0156

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16335 A/2004

Rechtssatznummer

23

Geschäftszahl

2001/10/0156

Entscheidungsdatum

16.04.2004

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103020

Norm

31992L0043 FFH-RL Art4 Abs5;
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs2;
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs3;
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs4;
EURallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/10/0212 2001/10/0081

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/10/0159 E 27. Juni 2002 RS 10 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Ob so genannten "potentiellen" FFH-Gebieten, dh solchen Gebieten, auf die die faktischen Voraussetzungen für die Aufnahme in die gemäß Artikel 4, Absatz 5, FFH-RL zu erstellende Liste zutreffen, ungeachtet des Fehlens einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 4, Absatz 5, FFH-RL bzw ungeachtet des Umstandes, dass das betreffende Gebiet vom Mitgliedsstaat dem Verfahren nach Artikel 4, FFH-RL gar nicht zugeführt oder innerstaatlich wirksame Rechtsakte, die dem Gebiet einen entsprechenden Schutzstatus verleihen, nicht erlassen wurden, der Schutz nach Artikel 6, Absatz 2 bis 4 FFH-RL oder "Vorwirkungen" dieses Schutzes dahin zukommen, dass die in einem Genehmigungsverfahren angerufene Verwaltungsbehörde auch ohne formelle Ausweisung eines Schutzgebietes zur Untersagung der Ausführung eines Vorhabens verpflichtet wäre vergleiche hiezu die eingehende Darstellung des Meinungsstandes im Schrifttum sowie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes bei Gellermann, Natura 2000, Europäisches Habitatschutzrecht und seine Durchführung in der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl, 121 ff, FN 47 bis 71; die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes eingehend erläuternd Halama, Die FFH-Richtlinie - unmittelbare Auswirkungen auf das Planungs- und Zulassungsrecht, NVwZ 2001, 507, sowie Madner, Naturschutz und Europarecht, in Potacs (Hrsg), Beiträge zum Kärntner Naturschutzrecht, 17, 54 ff), ist eine Frage der Auslegung des Gemeinschaftsrechts, die durch die Rechtsprechung des EuGH nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise geklärt sein dürfte. Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1995, 95/10/0108, ist insoweit keine abschließende Aussage zu entnehmen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100156.X23

Im RIS seit

03.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2017

Dokumentnummer

JWR_2001100156_20040416X23