Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/10/0156

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16335 A/2004

Rechtssatznummer

19

Geschäftszahl

2001/10/0156

Entscheidungsdatum

16.04.2004

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E3L E15103020
E6J

Norm

31985L0337 UVP-RL Art2 Abs1;
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs3;
61992CJ0431 Kommission / Deutschland;
61996CJ0081 Burgemeester Haarlemmerliede Spaarnwoude VORAB;
62002CJ0201 Delena Wells VORAB;
EURallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/10/0212 2001/10/0081

Rechtssatz

Der EuGH hatte sich - durchwegs im Zusammenhang mit der UVP-RL, aber in unter den maßgeblichen Gesichtspunkten mit der Problematik der Verträglichkeitsprüfung nach Artikel 6, Absatz 3, FFH-RL vergleichbarer Weise - mit der Problematik der Pflicht zur Verträglichkeitsprüfung in Verfahren, die vor Ablauf der Umsetzungsfrist eingeleitet wurden, zu befassen. Er vertritt in seiner durch das Urteil vom 11. August 1995, C-431/92, Slg 1995, I- 2189, Kommission/Deutschland, Großkrotzenburg (Rn 32), eingeleiteten und durch das Urteil vom 18. Juni 1998, C-81/96, Slg 1998, I-3923, Burgemeester en wethouders van Haarlemmerliede en Spaarnwoude ua (Rn 23, 24), und das Urteil vom 7. Jänner 2004, C- 201/02, The Queen auf Antrag von Delena Wells gegen Secretary of State for Transport, Local Government and the Regions (Rn 43), fortgesetzten Rechtsprechung die Auffassung, der Grundsatz des Artikel 2, Absatz eins, der Richtlinie 85/337, wonach die Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden, finde nicht auf Projekte Anwendung, bei denen das Genehmigungsverfahren vor dem 3. Juli 1988 eingeleitet worden war und zu diesem Zeitpunkt noch lief (sogenannte "Pipeline"-Projekte). Die Richtlinie 85/337 sehe keine Übergangsmaßnahmen für solche Projekte vor. Im Übrigen betreffe sie überwiegend Projekte größeren Umfangs, deren Durchführung sehr häufig viel Zeit erfordere. Es wäre nicht angebracht, dass Verfahren, die bereits auf nationaler Ebene komplex sind und die vor dem 3. Juli 1988 förmlich eingeleitet wurden, durch die spezifischen Anforderungen der Richtlinie noch zusätzlich belastet und verzögert und dass bereits entstandene Rechtspositionen beeinträchtigt werden. vergleiche zum Ganzen weiters die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1999, Zl 97/07/0079, und vom 19. November 2003, Zl 2000/04/0175, jeweils mwN)

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100156.X19

Im RIS seit

03.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2017

Dokumentnummer

JWR_2001100156_20040416X19