Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/10/0156

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16335 A/2004

Rechtssatznummer

15

Geschäftszahl

2001/10/0156

Entscheidungsdatum

16.04.2004

Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich

Norm

NatSchG NÖ 2000 §10;
NatSchG NÖ 2000 §38 Abs6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/10/0212 2001/10/0081

Rechtssatz

Paragraph 38, Absatz 6, NÖ NatSchG 2000 knüpft nicht im Sinne einer "statischen Verweisung" an vor der Erlassung des Gesetzes erstattete Meldungen als "Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung" oder als Vogelschutzgebiet an; vielmehr ergibt das mit dem Begriff der "Meldung" verwiesene System der in Rede stehenden Richtlinien, dass nach der gesetzlichen Regelung auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erstattete "Meldungen" die in Paragraph 38, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 10, NÖ NatSchG 2000 normierten Wirkungen - gegebenenfalls einen Grund für die Versagung der beantragten Bewilligung bzw ein Hindernis für die Ausführung des Vorhabens zu bilden - auszulösen geeignet sein sollen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100156.X15

Im RIS seit

03.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2017

Dokumentnummer

JWR_2001100156_20040416X15