Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 16335 A/2004
Rechtssatznummer
15
Geschäftszahl
2001/10/0156
Entscheidungsdatum
16.04.2004
Index
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
Norm
NatSchG NÖ 2000 §10;
NatSchG NÖ 2000 §38 Abs6;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2002/10/0212
2001/10/0081
Rechtssatz
§ 38 Abs 6 NÖ NatSchG 2000 knüpft nicht im Sinne einer "statischen Verweisung" an vor der Erlassung des Gesetzes erstattete Meldungen als "Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung" oder als Vogelschutzgebiet an; vielmehr ergibt das mit dem Begriff der "Meldung" verwiesene System der in Rede stehenden Richtlinien, dass nach der gesetzlichen Regelung auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erstattete "Meldungen" die in § 38 Abs 6 iVm § 10 NÖ NatSchG 2000 normierten Wirkungen - gegebenenfalls einen Grund für die Versagung der beantragten Bewilligung bzw ein Hindernis für die Ausführung des Vorhabens zu bilden - auszulösen geeignet sein sollen.Paragraph 38, Absatz 6, NÖ NatSchG 2000 knüpft nicht im Sinne einer "statischen Verweisung" an vor der Erlassung des Gesetzes erstattete Meldungen als "Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung" oder als Vogelschutzgebiet an; vielmehr ergibt das mit dem Begriff der "Meldung" verwiesene System der in Rede stehenden Richtlinien, dass nach der gesetzlichen Regelung auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erstattete "Meldungen" die in Paragraph 38, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 10, NÖ NatSchG 2000 normierten Wirkungen - gegebenenfalls einen Grund für die Versagung der beantragten Bewilligung bzw ein Hindernis für die Ausführung des Vorhabens zu bilden - auszulösen geeignet sein sollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100156.X15
Im RIS seit
03.05.2004
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2017
Dokumentnummer
JWR_2001100156_20040416X15